Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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durch das Verfahren entstehenden baaren Auslagen trägt die Versicherungsanstalt 
(§ 64 Abs. 3). Die Versicherungsanstalt hat auf Verlangen für die vorschußweise 
Zahlung der Auslagen der unteren Verwaltungsbehörde eine Summe zur Verfügung 
zu stellen, über deren Verwendung mit der Versicherungsanstalt in den mit dem 
Vorstande zu vereinbarenden Zeitabschnitten abzurechnen ist. Die durch das Ver- 
fahren im Einzelfall entstehenden besonderen Auslagen an Zeugen= und Sach- 
verständigengebühren u. s. w. sind bei Abgabe des Gutachtens, die Bezüge der 
Vertreter nach Beendigung der an einem Tage anstehenden Verhandlungen fest- 
zustellen. 
20. Die Bezüge der Vertreter werden durch das Statut der Versicherungs- 
anstalt geregelt. 
Zu den baaren Auslagen des Verfahrens gehören: 
a, die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen. Für die Zahlung 
der Zeugen= und Sachverständigengebühren sind, soweit nicht die Anstalt 
mit den Aerzten ihres Bezirks besondere Gebührensätze vereinbart hat, 
die Bestimmungen der Gebührenordnung für Zeugen und Sachver- 
ständige maßgebend: 
die Kosten der Zuziehung eines Protokollführers bei Abhaltung von 
Verhandlungsterminen außerhalb des Sitzes der unteren Verwaltungs- 
behörde. Die Protokollführer erhalten Tagegelder und Reisekosten nach 
den Säßpen, wie sie in dem Gesetz vom 11. Dezember 1880 vor- 
gesehen sind; 
die Kosten für die Zuziehung des nicht am Size der unteren Ver- 
waltungsbehörde wohnenden Antragstellers, sofern die Zuziehung nicht 
auf seinen Antrag, sondern von Amtswegen erfolgt ist. Dieser erhält 
eine Entschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden nothwendigen 
Baaraufwandes und entgangenen Arbeitsverdienstes; 
d. die Auslagen für Formulare, soweit diese nicht von dem Vorstande 
geliefert werden. Auf thunlichste Kostenersparniß ist Bedacht zu 
nehmen; Termine sind, wenn irgend möglich, so zu legen, daß beie 
Benutzung der fahrplaumäßigen Beförderungsmittel Antragsteller und 
sonst Betheiligte zur Uebernachtung nicht genöthigt sind. 
21. Die unteren Verwaltungsbehörden haben die erforderlichen Räume 
und Beamten zur Verfügung zu stellen, ohne hierfür von der Versicherungeanstalt 
eine Entschädigung beanspruchen zu können. 
22. Ist die untere Verwaltungsbehörde der Ansicht, daß den Betheiligten 
Kosten des Verfahrens, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung 
oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind, zur Last 
zu legen sind, so hat sie bei Abgabe der Gutachten entsprechende Anträge zu stellen 
E 64 Abs. 5). 
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