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bestimmungen wird für das Staatsgebiet des Fürstenthums das Fürstliche Steuer-
amt zu Greiz bestimmt.
8 2.
Die unter Ziffer 57 Abs. 2 der vorgedachten Ansführungsbestimmungen
erwähnte Prüfung wird dem Bezirkssteuerinspektor in Gera bis auf Weileres
übertragen.
Greiz, den 18. August 1900.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
v. Me d ing.
Saupe.
25. Regierungs-Verordnung
vom 20. August 1900
zur Ausführung des Rcichegesetzes, betreffend die Abänderung der
Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird zur Ausführung des Reichs-
gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 30. Juni 1900 ver-
ordnet, was folgt:
I. Unter „Zeutralbehörde“ im Sinne des Art. 3. III des angeführten
NReichsgesetzes ist die Fürstliche Landesregierung zu verstehen.
„Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der 88 139e und 1391
des gedachten Reichsgesetes ist die Fürstliche Landesregierung.
. Als „Polizeibehörde"“ im Sinne der 35 75 aà und 1398 des Reichs-
gesetzes hat für das platte Land das Fürstliche Landrathsamt, für den
betreffenden städtischen Bezirk der Gemeindevorstand zu gelten.
IV. „Untere Verwaltungsbehörde" im Sinne des § 134 b des Ge-
sebes ist das Fürstliche Landrathsamt, „untere Verwaltungs-
behörde“ im Sinne des § 139 k dagegen ist das Fürstliche Landraths=
amt für das platte Land, der Gemeindevorstand für den betreffenden
städtischen Bezirk.
„Ortspolizcibehörde“ im Sinne der 88 75 a, 1394, 139e, 139 f
und 139 k des Reichsgesetzes sind die Gemeindevorstände, in den einem
Gemeindebezirke nicht angeschlossenen Fürstlichen Kammergütern und sonstigen
Domanialbesitzungen: die bestellten Ortspolizeibeamten, in den excommuna-
25.
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