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8 217.
Das Verfahren bezũglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter
Zugrundelegung der §§ 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Ueber-
tretungen der dabei hinsichtlich der Aumeldung und Stellung der Pferde zur Vor-
musterung. Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit einer
Geldstrase bis zu fünfzig Thalern geahndet.
9 36.
Alle gegenwärtigem Gesene entgegenstchenden Bestimmungen sind ausgehoben.“
werden an Stelle des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 12. Jannar 1887 und
der Abänderungen und Ergänzungen hierzu, welche in der Regierungs-Verordnung
vom 22. August 1888 und in den Regierungs-Bekanntmachungen vom 23. Dezember
1890 und vom 20. März 1895 enthalten sind, mit Höchster Genchmigung
Serenissimi die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormuster-
ungen des Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Fürsten-
thum Reuß Aelterer Linie getroffen:
A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden.
5 1.
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des
Landes finden alljährlich Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt richtig
zu haltenden Listen niedergelegt wird.
Die Vormusterungen werden durch eine Vormusterungskommission abgehalten,
welche aus einem militärischen Vormusterungs-Kommissar und dem Fürstlichen Land-
rath oder dessen Stellvertreter gebildet wird.
8 2.
Die Vormusterungs-Kommission mustert im Laufe eines jeden Jahres sämmt-
liche Pferde des Fürstenthums (Ausnahmen s. § 4). Die Musterungen sollen so
frühzeitig beendet sein, daß die Zusammenstellung (8 8) zum 15. November jedes
Jahres eingereicht werden kann.
Hierzu werden kleine Unterbezirke gebildet, damit in erster Linie eine mög-
lichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Bevölkerung verursacht wird. Ein
Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten ist, wo nicht ganz besondere Ver-
hältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, zu vermeiden. Größere Orte sind in
mehrere Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb welcher die Musterungen, örtlich und
zeitlich getrennt, stattzufinden haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und -Zeiten
ist nach Möglichkeit Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Ver-
hältnisse zu nehmen.