Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
die aktiven Ofsiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen 
zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde; 
Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstge- 
brauch, sowie Aerzte und Thicrärzte hinsichtlich der zur Ausübung 
ihres Berufes nothwendigen Pferde; 
die Posthalter hinsichtlich derienigen Pferdezahl, welche von ihnen zur 
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder 
vollzählig vorführen, haben ausßzer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf 
ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorge- 
nommen wird. 
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8 5. 
Die Gemeinde= oder Gutsvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter 
haben sich zu den Musterungsterminen inzufinden und ein Verzeichniß der in ihrem 
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Ausfertigung vorzulegen *). Sie sind verpflichtet. e die Gestellung der zum Or##nen 
und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß 
das Vorführen genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste staltfindet. Hierzu 
ist an der Halfter jedes Pferdes ein Zeitel mit deutlicher Nummer, welche der- 
jenigen der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen. 
v. i Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauch- 
— bezeichnet wurden, sind außerdem die nach dem Muster Anlage B unter Ver- 
antwortlichkeit der Ortsvorsteher ausgefüllten Bestimmungstäfelchen anzubringen. 
86. 
Die vorgeführten Pferde werden durch die Kommission ortschafts= oder orts- 
bezirksweise gemustert und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare geschieden. 
Die kriegsbrauchbaren werden gesondert in: 
a) Reitpferde I, 
b) Zugpferde I, 
"„ II; 
e) besonders schwere Zugpferde. 
#e# Fur diese Entscheidungen sind die Bestimmungen der Anlage □ aßgebem. 
—— Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit sowie die Art d 
Verwendung der Pferde entscheidet das militärische Mitglied. 
Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungs= 
listen einzutragen und wird von den Mitgliedern der Vormusterungs-Kommission 
bescheinigt; der Gemeindevorsteher erhält eine Ausfertigung zurück. 
*) In die Beczelchnisse sind auch die nach § 4 nicht geslellungspslichtlgen Plerde elnzulragen.
	        
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