Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei der 
*8 belassen werden, als ihnen für ihre Mobilinachung bestimmungsgemäß 
zustehen 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Perde nicht ungesäumt und 
vollständig vorführen, haben außier der gesehlichen Strase zu gewärtigen, daß auf 
ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen 
wird. 
b. Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der 
Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Bundesstaaten oder 
Ortschaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der 
in § 27 des Kriegsleistungsgesepes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. 
Eine Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf 
an Militärbehörden des Aushebungsbezirkes oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere 
oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen. 
geschehen ist. 
Diese Bestimmung ist vom Fürstlichen Landrath bei Eintritt der Mobil- 
machung sofort allgemein bekannt zu machen. 
* 12. 
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung setzt die Fürstliche Landes- 
regierung im Einvernehmen mit Königlichem Generalkommando den aus dem Fürsten- 
thume zu deckenden Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden sest. 
Hierbei sollen neben dem Bestand des Landes an kriegsbrauchbaren Pferden 
auch besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile be- 
rücksichtigt werden. 
Für die Aufbringung an Reitpferden 1 und Zugpferden 1 soll von einer 
rein prozentualen Vertheilung abgesehen werden. 
Durch eine von Fürstlicher Landesregierung im Einverständniß mit König- 
lichem Generalkommando aufzustellende Uebersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in 
den einzelnen Aushebungsorten täglich zur Aushebung zu gelangen haben, für welche 
Truppentheile dieselben bestimmt sind und in welcher Weise sic ihren Bestimmungs- 
ort erreichen sollen. 
¾13. 
Auf Grund dieser Uebersicht stellt der Landrath im Einvernehmen mit dem 
Militär-Kommissar für das Fürstenthum einen Vertheilungsplan auf, aus welchem 
hervorgeht, wievielc als kriegsbrauchbar bezeichnete Pferde der verschiedenen Klassen 
von den einzelnen Ortschaften tageweise in den Aushebungsorten zu der Aushebung 
zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, daß im Allgemeinen an einem Tage 
nicht mehr als 200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden können, sind
	        
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