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der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei der
*8 belassen werden, als ihnen für ihre Mobilinachung bestimmungsgemäß
zustehen
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Perde nicht ungesäumt und
vollständig vorführen, haben außier der gesehlichen Strase zu gewärtigen, daß auf
ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen
wird.
b. Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der
Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Bundesstaaten oder
Ortschaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der
in § 27 des Kriegsleistungsgesepes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet.
Eine Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf
an Militärbehörden des Aushebungsbezirkes oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere
oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen.
geschehen ist.
Diese Bestimmung ist vom Fürstlichen Landrath bei Eintritt der Mobil-
machung sofort allgemein bekannt zu machen.
* 12.
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung setzt die Fürstliche Landes-
regierung im Einvernehmen mit Königlichem Generalkommando den aus dem Fürsten-
thume zu deckenden Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden sest.
Hierbei sollen neben dem Bestand des Landes an kriegsbrauchbaren Pferden
auch besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile be-
rücksichtigt werden.
Für die Aufbringung an Reitpferden 1 und Zugpferden 1 soll von einer
rein prozentualen Vertheilung abgesehen werden.
Durch eine von Fürstlicher Landesregierung im Einverständniß mit König-
lichem Generalkommando aufzustellende Uebersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in
den einzelnen Aushebungsorten täglich zur Aushebung zu gelangen haben, für welche
Truppentheile dieselben bestimmt sind und in welcher Weise sic ihren Bestimmungs-
ort erreichen sollen.
¾13.
Auf Grund dieser Uebersicht stellt der Landrath im Einvernehmen mit dem
Militär-Kommissar für das Fürstenthum einen Vertheilungsplan auf, aus welchem
hervorgeht, wievielc als kriegsbrauchbar bezeichnete Pferde der verschiedenen Klassen
von den einzelnen Ortschaften tageweise in den Aushebungsorten zu der Aushebung
zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, daß im Allgemeinen an einem Tage
nicht mehr als 200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden können, sind