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Die Taxatoren, deren Stellvertreter sowie die eventuell zuzuziehenden Thier-
ärzte erhalten Reiseentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen, welche über
die entsprechenden Kompetenzen bei der Abschäyung von Flurschäden durch die
Ausführungsverordnung vom 13. Juli 1898 zum Gesetz über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 in der Fassung des
Gesetes vom 24. Mai 1898 getroffen sind. (. vgl. R. G. Bl. 1898 S. 937).
Die landräthlichen Vureaugehülfen, welche bei der Aushebung mitwirken, erhalten
Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der Landesgesetze.
817.
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls übersendet der Landrath
auf dem raschesten Wege den Gemeinde= und Gutsvorstehern die im Frieden vor-
bereileten Befehle, an welchem Orte und zu zwelcher Zeit (Tag und Stunde) die
nach 6 13 bestimmten Pferde zu gestellen sin
Die Taxatoren und gegebenenfalls zet Thierarzt sind entsprechend zu be-
nachrichtigen.
Beginmt die Aushebung ausnahmsweise schon am 1. Mobilmachungstage, so
ist zu erwägen, ob die durch dic Reichstelegraphie an alle Gemeinden sofort über-
sandten Telegramme, „daß die Mobilmachung befohlen und welches der 1. Mobil-
machungstag ist" als Befehl zur Pferdegestellung gelten sollen, und welche Vorbe-
reitungen in diesem Falle zu treffen sind.
Der Landrath hat für die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung
der Ordnung während der Aushebung und für die Anwesenheit der nöthigen Po-
lizeimannschaften (Gendarmen, Schupzleute pp.) zu sorgen.
6 18.
Den ushebungsommisseren sind vorzuführen:
a) die gemäß § 13 bestimmten Pferde; an den Halstern sind auf der
linken Seite die Bestimmungstäfelchen (§ 5) zu befestigen
b) die seit der letzten Musterung in Zugang usremmchen Pferde des
Aushebungsbezirkes. Händler, Tattersalls u. s. w. haben stets ihre
sämmtlichen Pferde vorzuführen.
Die Gemeindevorsteher sind für die vollzählige und rechtzeitige Gestellung
der Pferde verantwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung zu erscheinen.
Sie legen der Aushebungskommission die bei der letzten Musterung ausgefüllie Vor-
führungsliste, in welcher die zur Aushebung vorgeführten Pferde durch Unterstreichen
kenntlich gemacht sind, sowie ein Verzeichniß der in Zugang gekommenen ot vor.
Es werden zunächst die letztgenannten Pferde gemäß § 6 durch die Vor-
musterungs- Kommission gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde
einer nochmaligen Prüfung unterzogen
Die als kriegsbrauchbar nirtannten Pferde sind nach Klassen getreunt auf-