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zustellen. Im Allgemeinen ist die frühere Klassifizirung durch die Vonnusterungs=
Kommission maßgebend; einzelne nothwendig erscheinende Umbestimmungen bleiben
jedoch der Aushebungs- Kommission überlassen.
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen.
8 19.
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk fest-
gesetzte Zahl und außerdem von jeder Klasie ein Zuschlag von 3 Prozent als Re-
serve ausgewählt. Sind hierbei für die besseren Klassen nicht die erforderlichen
Pferde vorhanden, so ist der Ausfall durch die besten Pferde der nächst niedrigeren
Klasse zu decken.
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Muster E, be-##
Reservepferde in ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur
Abschätzung.
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht abge-
nommen, sondern sind nur von den Besitzern bei Vermeidung der gesetzlich ange-
drohten Strafe auf 3 Wochen, vom Tage der Aushebung an gerechuet, zur Ver-
fügung der Militärbehörde zu halten.
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschiestend nicht sogleich ausgehoben
werden, können auf Antrag des Militär-Kommissars zur nochmaligen Vorführung
an einem späteren Tage bestimmt werden.
Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wieviele weitere kriegsbrauch=
bare Pferde . einzelten Klassen im Aushebungsbezirk noch vorhanden sind.
Das Ergebniß ist vom Landrathsamt der Fürstlichen Landesregierung nach
Schluß des Aushebungsgeschäftes umgehend zu berichten.
6 20.
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist nur der
th der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der
Preissteigerung infolge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen.
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe
an, welche in die Wbetrefi Kolonne des Nationals E (§ 19) einzutragen ist.
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer
sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durch-
schnitt bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Tax-
ummie.
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat dieser sich
der Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tiitt einer der gewählten Stellvertreter
ein.
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