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8 21.
Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besitzer versehen
sein mit:
Halfter,
Trense,
zwei mindestens 2 Meter langen Stricken und
gutem Hlfbeschlag.
Der Werth dieser Stücke ist in der Taxe mit enthalten.
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Be-
auftragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn
die Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht ge-
nügen, so werden die dadurch entstehenden Kosten bei Auszahlung der Taxsumme
in Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlassen.
8 22
Sollten Besiher ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere für
kriegsbrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf in Aus-
nahmefällen von der Anshebungskommission eingegangen werden, wenn sofort an
Ort und Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden.
6 23.
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den
Militärkommissar statt.
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeecorps unter der Mähne
an der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer Mähnentafel
versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name des
Aushebungsbezirks angegeben ist.
8 24.
Sofern Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör angn werden sollen,
findet deren Abschähung und Abnahme in der Regel im Auschluß an diejenige
der Mobilmachungepferde statt Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aus-
hebung der Pferde.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Ge-
schirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespannc vor-
geführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht
ebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der
rlW*e insofern von den Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es haupt-
sächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde
werden in ein National nach Anlage E eingetragen.