Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Anlage G enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge urd 
Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage 
H iist die Tawerhandlung aufzunehmen. An lege # 
d 
6 D5. 
Das Gencralkommando wird schon im Frieden Vorsorge treffen, daß zum 
Zeitwunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu 
stellende Transportkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese 
Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, 
sieht das General-Kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes oder der Ersahreserve vor. Nöthigenfalls ist der Militär- 
kommissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen; er hat hierzu die Mitwirkung des 
Fürstlichen Landraths rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Traus- 
portmannschaften ist so zu berechnen, daß auf 1 Mann eiwa 3 Pferde kommen. 
Der Militärkommissar wird die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig 
überweisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die Pferde mili- 
sifheren verpflegt. 
Nach Mastgabe der bereits im Fricden aufgestellten Marschübersichten und 
Fahrlisten werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem 
Rückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und 
Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Mililär- 
verwaltung. 
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die 
erforderlichen Marschrouten, Militärfahrscheine, sowie Quartierbescheinigungen und 
Quittungen über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage cchalten letztere nach 
dem Tagessatze von 12000 g Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh für besonders 
schwere Zugpferde und von 6000 4 Hafer, 2500 g Heu unb 1500 g Stroh für 
alle übrigen Pferde. 
Der Militärkommissar übergiebt den Transportführem zur Aushändigung 
an die betreffenden Truppentheile die uch Anlage E (8 10) für letztere aufgestell- 
ten und vollzogenen Nationalc der Pferd 
Das Generalkommando wird ench Anordnung treffen, inwieweit der Mili- 
tärkommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
8 26. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäftes werden die in dem National der 
abgenommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Taxen summirt und wird folgende 
Bescheinigung darin eingetragen: 
277
	        
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