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Anlage G enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge urd
Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage
H iist die Tawerhandlung aufzunehmen. An lege #
d
6 D5.
Das Gencralkommando wird schon im Frieden Vorsorge treffen, daß zum
Zeitwunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu
stellende Transportkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese
Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können,
sieht das General-Kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften
des Beurlaubtenstandes oder der Ersahreserve vor. Nöthigenfalls ist der Militär-
kommissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen; er hat hierzu die Mitwirkung des
Fürstlichen Landraths rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Traus-
portmannschaften ist so zu berechnen, daß auf 1 Mann eiwa 3 Pferde kommen.
Der Militärkommissar wird die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig
überweisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die Pferde mili-
sifheren verpflegt.
Nach Mastgabe der bereits im Fricden aufgestellten Marschübersichten und
Fahrlisten werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt.
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem
Rückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und
Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Mililär-
verwaltung.
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die
erforderlichen Marschrouten, Militärfahrscheine, sowie Quartierbescheinigungen und
Quittungen über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage cchalten letztere nach
dem Tagessatze von 12000 g Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh für besonders
schwere Zugpferde und von 6000 4 Hafer, 2500 g Heu unb 1500 g Stroh für
alle übrigen Pferde.
Der Militärkommissar übergiebt den Transportführem zur Aushändigung
an die betreffenden Truppentheile die uch Anlage E (8 10) für letztere aufgestell-
ten und vollzogenen Nationalc der Pferd
Das Generalkommando wird ench Anordnung treffen, inwieweit der Mili-
tärkommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist.
8 26.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäftes werden die in dem National der
abgenommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Taxen summirt und wird folgende
Bescheinigung darin eingetragen:
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