197
8 28.
Grundsähtlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aus-
bebungsbezirk ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen.
Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht
durch Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem
Ss und der Fürstlichen Landesregierung telegraphische Meldung zu
erstatten.
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit
der letzten Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückgegangen
ist, daß die geforderte Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht zur Aus-
hebung befohlenen kriegsbrauchbaren Pferde voraussichtlich nicht aufgebracht werden
kann, so hat die Kommission dem Königlichen Generalkommando und Fürstlicher
Landesregierung unter Angabe des bei jeder Klasse wahrscheinlich eintretenden Aus-
falls telegraphisch Meldung zu erstatten, worauf Fürstliche Landesregierung im Ein-
vernehmen mit dem Generalkommando die sofortige Stellung des Ausfalls veranlaßt.
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission
au Fürstliche Landesregierung und Königliches General-Kommando mit dem Hinzu-
fügen zu melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch im
Fürstenthum vorhanden sind.
6529.
Sofern die ausgehobenen Pferde wegen nachträglich erkannter Untauglichkeit
eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, sind zunächst die 3 Prozent
Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits als kriegs-
brauchbar anerkannten Pferde.
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinander gegangen
sein sollte, hebt der Landrath oder dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung
eines Thierarztes und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde aus, läßt sie
abschätzen und den Truppentheilen zuführen.
§l 30.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Landrath der Fürstlichen
Dunddevregierung. aüber den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten
und eine Uebersicht nach Anlage K beizufügen. e
w
g 3i.
Die erforderlichen Druckommlan- zu den nach § 17 vorräthig zu halten-
den Besehlen, den Nationalen (Anlage E), Eidesformularen (Anlage P), Verzeich-
nissen (Aulage H), Anerkenntnissen ernns J) und Uebersichten über das Aus-