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Anlage C (zu §§ 6 und 18).
Bestimmungen
über die
Beschaffenheit und Auswahl der Mobilmachungspferde.
1. Eintheilung in Klassen.
Reitpferde 1; bestimmt für Ofsfiziere, sowie für Kavallerie und Feld-
artillerie.
Reitpferde II: bestimmt für die übrigen Wassen und Formationen, für
Sanitätsoffiziere und Beamte.
Zugpferde I: bestimmt für die Feldartillerie einschließlich der Infan-
terie-Munitionskolonnen, die Infanterie-Patronenwagen und die Kranken-
wagen der Saniläts-Detachements.
Zugpferde II: bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und
Trains.
Besonders schwere Zugpferde:) bestimmt für Fußartillerie und In-
genieurformationen, sowic besonders festgesehte Fuhrparkkolonnen.
2. Maßfestsetzungen.
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen.
S □
—
—
S
SS
S.
Mindestmeß für Kürassierpferde 1,62 m,
* die übrigen Reitpferde 1. 1,567 m,
- :. Reitpferde 1|1 1,55 m,
Zugpferde I und 1 10,57 m.
Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingestellt werden, wenn
sie sonst den Auforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und
Reitpferden 11 kann dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m herunter-
gegangen werden.
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben.
*) Jum glelchmäßlgen Zlehen groher Lasten im Schrint geeignet.