Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

203 
Anlage C (zu §§ 6 und 18). 
  
Bestimmungen 
über die 
Beschaffenheit und Auswahl der Mobilmachungspferde. 
1. Eintheilung in Klassen. 
Reitpferde 1; bestimmt für Ofsfiziere, sowie für Kavallerie und Feld- 
artillerie. 
Reitpferde II: bestimmt für die übrigen Wassen und Formationen, für 
Sanitätsoffiziere und Beamte. 
Zugpferde I: bestimmt für die Feldartillerie einschließlich der Infan- 
terie-Munitionskolonnen, die Infanterie-Patronenwagen und die Kranken- 
wagen der Saniläts-Detachements. 
Zugpferde II: bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und 
Trains. 
Besonders schwere Zugpferde:) bestimmt für Fußartillerie und In- 
genieurformationen, sowic besonders festgesehte Fuhrparkkolonnen. 
2. Maßfestsetzungen. 
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen. 
S □ 
— 
— 
S 
SS 
S. 
Mindestmeß für Kürassierpferde 1,62 m, 
* die übrigen Reitpferde 1. 1,567 m, 
- :. Reitpferde 1|1 1,55 m, 
Zugpferde I und 1 10,57 m. 
Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingestellt werden, wenn 
sie sonst den Auforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und 
Reitpferden 11 kann dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m herunter- 
gegangen werden. 
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben. 
*) Jum glelchmäßlgen Zlehen groher Lasten im Schrint geeignet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.