Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Gemäßheit des § 50 des r*mmi.- über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 
26. Oktober 1871 (R-G. Bl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 16. November 1900. 
Fürstlich Reuß- Plauiswe Landesregierung. 
von s 
Saupe. 
Berlin W., 14. November 1900. 
Aenderung 
der Postordnung vom 20. März 1900. 
om 1. Januar 1901 ab wird auf Grund des § 50 des Gesetzes über 
das gobenn des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 die Postordnung vom 
ärz 1900, nachdem ver,. Bundesrath, soweit erforderlich, seine Zustimmung 
ertheilt hat, wie folgt, geän 
Im 8 8 erhalten die —- unter b) — Absätze XIV bis XVIII — 
nachstehende Fassung: 
b) Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
XIV. Als außergewöhnliche Hätengebeilagen werden solche den Bestimmungen 
unter 1 und II entsprechende Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, Dru 
oder sonstiger Beschaffenheit nicht als zusebene derjenigen Zeitung oder Zeit- 
schrift rche werden können, mit welcher die Versendung erfolgen soll. 
V. Jede Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem 
Verleger bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr für so viele 
Exemplare, als der Zeitung ir. beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden. 
Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= k. Exemplare ist Sache des Verlegers. 
XVI. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen nicht über zwei Bogen 
stark, auch nicht geheftet, geklebt oder gebunden sein, die einzelnen Bogen müssen in 
der Bogensorm zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher 
Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
XVII. Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt / Pfg. 
für je 25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des
	        
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