Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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führung des Invalidenversicherungsgesetzes (Gesehlammlung Seite 337) wird als 
zweiter Absatz dieses Paragraphen eingeschalte 
„Als untere Verwaltungsbehörde r- SEinne des § 90 Absatz 3 in Ver- 
bindung mit § 104 Absatz 5 gilt das Fürstliche Landrathsamt für das 
Gebiet des Fürstenthums.“ 
Greiz, am 21. Dezember 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
von Meding. 
Saupe. 
40. Regierungs Verordnung 
vom 22. Dezember 1900 
zur weiteren Ausführung des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 
30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt Seite 698). 
Mit Höchster Genehmigung Lerenissimi wird zur weiteren Ausführung des 
Bau-Unfallversicherungsgesetzes Folgendes bestimmt: 
I. Die Unfallversicherung für die staatofiskalischen Bauten. 
81. 
Die Befugnisse und Obliegenheiten der Ausführungsbehörde im Sinne des 
8 42 des Reichsgesehes werden von der Fürstlichen Landesregierung wahrgenommen. 
Durch diese erfolgt auch die Feststellung der Entschädigungen (§8 69 ff. 8 
131 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, §88 37, 43 des Bau-Unfallversiche- 
rungsgesetzes). 
8 2. 
Auf die Unfallversicherung derjenigen Personen, welche bei dem Bau an den 
gemeinschaftlich mit der Fürstlichen Kammer unterhaltenen Straßen 
Greiz—Knottenmühle, 
Greiz—Landesgrenze bei Teichwolframsdorf, 
Reudnitz—Teichwolframsdorf 
im Sinne des § 1 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesezes für Land= und Forst- 
wirthschaft vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt Seite 641) beschäftigt werden,