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führung des Invalidenversicherungsgesetzes (Gesehlammlung Seite 337) wird als
zweiter Absatz dieses Paragraphen eingeschalte
„Als untere Verwaltungsbehörde r- SEinne des § 90 Absatz 3 in Ver-
bindung mit § 104 Absatz 5 gilt das Fürstliche Landrathsamt für das
Gebiet des Fürstenthums.“
Greiz, am 21. Dezember 1900.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V.
von Meding.
Saupe.
40. Regierungs Verordnung
vom 22. Dezember 1900
zur weiteren Ausführung des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom
30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt Seite 698).
Mit Höchster Genehmigung Lerenissimi wird zur weiteren Ausführung des
Bau-Unfallversicherungsgesetzes Folgendes bestimmt:
I. Die Unfallversicherung für die staatofiskalischen Bauten.
81.
Die Befugnisse und Obliegenheiten der Ausführungsbehörde im Sinne des
8 42 des Reichsgesehes werden von der Fürstlichen Landesregierung wahrgenommen.
Durch diese erfolgt auch die Feststellung der Entschädigungen (§8 69 ff. 8
131 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, §88 37, 43 des Bau-Unfallversiche-
rungsgesetzes).
8 2.
Auf die Unfallversicherung derjenigen Personen, welche bei dem Bau an den
gemeinschaftlich mit der Fürstlichen Kammer unterhaltenen Straßen
Greiz—Knottenmühle,
Greiz—Landesgrenze bei Teichwolframsdorf,
Reudnitz—Teichwolframsdorf
im Sinne des § 1 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesezes für Land= und Forst-
wirthschaft vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt Seite 641) beschäftigt werden,