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41. Regierungs-Verordnung
vom 24. Dezember 1900
zur Ausführung des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni
1900 (Reichsgesetzblatt Seite 716).
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird zur Ausführung des See-
Unfallversicherungsgesetzes, soweit dessen Bestimmungen für das Gebiet des Fürsten-
thums Reuß Aelterer Linie in Betracht kommen, Folgendes bestimmt.
81.
„Landescentralbehörde“ und „höbere Verwaltungsbehörde“ ist für das Gebiet
des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie die Fürstliche Landesregierung.
62.
Als „untere Verwaltungsbehörde“ und als „Ortspolizeibehörde“ gelten
a) für das platte Land das Fürstliche Landrathsamt zu Greiz,
b) für die Städte die Gemeindevorstände.
Gegen die Entschcidung der zursinbehünde in Streitigkeiten im Sinne des
§ 156 des Gesetzes findet innerhalb der Rekursfrist die Berufung auf den Rechtsweg
mittelst Erhebung der Klage statt.
8 4.
Die untere Verwaltungsbehörde hat, wenn sie nicht zugleich die Gemeinde-
behörde ist, von der ihr zugehenden Mittheilung des Genossenschaftsvorstandes über
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge (§ 91 des Gesetzes) die Gemeindebehörde
des Wohnortes des Berechtigten in Kenntniß zu setzen.
Greiz, am 24. Dezember 1900.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
I. V.
von Meding.
Saupe.