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42. Regierungs= Verordnung
vom 28. Dezember 1900,
das Schiedsgericht für Arbeiter-Versicherung und das Landes-
versicherungsamt betreffend.
Mit r*x Höchster Genehmigung wird zur Ausführung der Vorschriften
in den 38 3 ff. des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Abänderung
der Unfallversicherungsgesetze, Folgendes bestimmt.
I. Schiedsgericht.
81.
Das auf Grund der 88 103 ff. des Invalidenversicherungsgesetzes für das *M ½md
Gebiet des Fürstenthums errichtete Schiedsgericht (vergl. Regierungs- Bekanntmachung
vom 3. Oktober 1890 — Gesetz-Sammlung Seite 43 —) trikt vom 1. Jannar
1901 ab als
„Schiedsgericht für Arbeitewersicherung im Fürstenthum Reuß Aelterer
Linie zu Greiz“
in Thätigkeit.
Die Zahl der Beisitzer des —s wird auf je 24 Vertreter der 3 4. ö des
Arbeitgeber und der Versicherten erhöht. eletes
Von diesen müssen je:
4 aus der land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft des
Fürstenthums,
2 aus der Norddeutschen Textil-Berufsgenossenschaft,
2 aus der Sächsischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft,
2 aus der Sichsisch-Thüringischen Eisen= und Stahl-Berufsge-
nossenschaft.
2 aus der Norddeutschen Holzberufsgenossenschaft
gewählt werden.
Die hiernach aus den Berufsgenossenschaften zu wählenden Beisitzer müssen
sämmtlich in Greiz oder in dessen naher Umgebung wohnen oder beschäftigt sein.
53.
„untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des § 6 des Reichsgesetzes gilt 9 —
das ix hen zu Greiz für das Gebiet des Fürstenthums. ledes.