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II. Landes-Versicherungsamt.
8 4.
Bu 33 22. Das für das Gebiet des Fürstenthums errichtete Landes-Versicherungsamt
# * c. #36 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1887 — Gesetz-Sammlung Seite 111 —),
welches für die Angelegenheiten der land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossen-
schaft des Fürstenthums und der Unfallversicherung für die staatsfiskalischen Bauten
des Fürstenthung zuständig ist, besteht aus drei ständigen und vier nichtständigen
Mitgliedern.
n! den nichtständigen Mitgliedern werden
als Vertreter der Arbeitgeber von dem Vorstande der land= und
ntnnr Berufsgenossenschaft des Fürstenthums,
zwei als Vertreter der Versicherten von den land= und forstwirthschaftlichen
Beisitzern des Schiedsgerichts
gewählt.
Für jedes nichtständige Mitglied sind je zwei Stellvertreter zu wählen, die
dasselbe in Achunernggfallen zu vertreten haben. Scheidet ein Mitglied während
der Wahlperiode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter in der
Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglieder einzutreten.
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Wählbar sind deutsche, männliche, vollsährige im Gebiete des Fürstenthums Reuß
Aelterer Linie wohnende Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen
unfähig izt e 32 des Verichversussunggesehehh
zu Vertretern der Arbeitgeber sind die stimmberechtigten Mitglieder
der land- i4 0 solltwinihschnitlicher Verufsgenofenschaft deren geseyliche Vertreter
sowie die bevollmächtigten Leiter ihrer B
Wählbar zu Vertretern der Vrsellel, sind Personen, welche auf Grund
des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft versichert und in einem
der land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft zugehörenden Betriebe be-
schäftigt sind.
l6.
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt unter
Leitung eines Beauftragten des Landesversicherungsamtes in getrennter Wahlhand-
lung mittelst schriftlicher Abstimmung nach relativer Mehrheit der Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entschcidet das Loos. Stimmen, welche auf nicht Wählbare ent-
fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt.
Zur Vornahme der Wahl sind die Wahlberechtigten von dem Beauftragten
des Landes-Versicherungsamtes mindestens drei Tage vor dem Wahltermine unter
Angabe des letzteren und des Wahlortes schriftlich einzuladen.