Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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II. Landes-Versicherungsamt. 
8 4. 
Bu 33 22. Das für das Gebiet des Fürstenthums errichtete Landes-Versicherungsamt 
# * c. #36 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1887 — Gesetz-Sammlung Seite 111 —), 
welches für die Angelegenheiten der land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossen- 
schaft des Fürstenthums und der Unfallversicherung für die staatsfiskalischen Bauten 
des Fürstenthung zuständig ist, besteht aus drei ständigen und vier nichtständigen 
Mitgliedern. 
n! den nichtständigen Mitgliedern werden 
als Vertreter der Arbeitgeber von dem Vorstande der land= und 
ntnnr Berufsgenossenschaft des Fürstenthums, 
zwei als Vertreter der Versicherten von den land= und forstwirthschaftlichen 
Beisitzern des Schiedsgerichts 
gewählt. 
Für jedes nichtständige Mitglied sind je zwei Stellvertreter zu wählen, die 
dasselbe in Achunernggfallen zu vertreten haben. Scheidet ein Mitglied während 
der Wahlperiode aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter in der 
Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglieder einzutreten. 
r* 
Wählbar sind deutsche, männliche, vollsährige im Gebiete des Fürstenthums Reuß 
Aelterer Linie wohnende Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen 
unfähig izt e 32 des Verichversussunggesehehh 
zu Vertretern der Arbeitgeber sind die stimmberechtigten Mitglieder 
der land- i4 0 solltwinihschnitlicher Verufsgenofenschaft deren geseyliche Vertreter 
sowie die bevollmächtigten Leiter ihrer B 
Wählbar zu Vertretern der Vrsellel, sind Personen, welche auf Grund 
des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft versichert und in einem 
der land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft zugehörenden Betriebe be- 
schäftigt sind. 
l6. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt unter 
Leitung eines Beauftragten des Landesversicherungsamtes in getrennter Wahlhand- 
lung mittelst schriftlicher Abstimmung nach relativer Mehrheit der Stimmen. Bei 
Stimmengleichheit entschcidet das Loos. Stimmen, welche auf nicht Wählbare ent- 
fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
Zur Vornahme der Wahl sind die Wahlberechtigten von dem Beauftragten 
des Landes-Versicherungsamtes mindestens drei Tage vor dem Wahltermine unter 
Angabe des letzteren und des Wahlortes schriftlich einzuladen.
	        
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