Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

43. N 4 JWM" 4 # 
vom 29. Dezember 1900, 
die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in 
Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend. 
Die afen zwalche nach den Vorschriften unter II A Ziffer 6 Absatz 2 und 
unter III Ziffer 15 Absatz 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 
1900, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäf- 
gaung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motor- 
betrieb — Reichs-Gesetzblatt Seite 566 — in senn Werkstätten auszuhängen 
ist, hat Eenr unter O angefügten Formular zu entsprech 
Sie muß so angebracht und eingerichtet. bmsnilih so deutlich gedruckt oder 
geschrieben sein, daß sie gut gesehen und gelesen werden kann. 
Greiz, den 29. Dezember 1900. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
von Meding. 
Saupe. 
O 
Auszug 
aus den Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900, 
die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung 
von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit 
Motorbetrieb betreffend. (Reichsgesetzblatt S. 5660). 
I. Werkstätten mit zehn oder mehr Arbeitern. 
. In Werkstätten mit Motorbetrieb, in welchen in der Regel zehn oder 
mehr Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Kinder zwischen 13 und 14 Jahren, welche 
nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, zehn Stunden täglich be-
	        
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