Ausschüsse im
Ullgemeinen.
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Zuruf sind zulässig, wenn Niemand widerspricht. Ueber die Wahlhandlung ist ein
Protokoll aufzunehmen.
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Vesch gon Uebrigen regelt die Sabnenuetimner ihre Geschäftsordnung durch
üu
6 29.
Die Handwerkskammer bildet ständige Ausschüsse; außerdem können für
einzelne wälle auherordentlche Ausschüsse gebildet werden.
ie Ausschüsse verkehren mit den Behörden in der Regel durch Vermittelung
des —“ Kuel Kammer. Sie haben die in ihren Geschäftskreis fallenden Gegen-
stände vorzuberathen und über das Ergebniß ihrer Berathungen an die Kammer zu
berichten. Die Berichte werden der Kammer zur Beschlußfassung vorgelegt. Die
Ausführung der von den Ausschüssen gefaßten Beschlüsse ist, soweit dies Statut
oder die Prüfungsordnungen nichts Anderes vorschreiben, Sache des Vorstands, der
davon in der nächsten Sitzung der Kammer Mittheilung zu machen hat.
In der Regel dient der Sekretär der Kammer in den Ausschüssen als
Schriftführer.
*e
Der Vorsitzende und die Mitglicder der ständigen Ausschüsse werden von
der Handwerkskammer in der ersten Sitzung des Jahres gewählt und haben bis zu
der ersten Sitzung des nächsten Jahres, in der die Neuwahlen stattfinden, ihre
Thätigkeit auszuunvben. Wiederwahl ist statthaft. Der Vorsitzende der Handwerks-
kammer ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse, denen er nicht selbst an-
gehört, mit berathender Stimme theilzunehmen oder sich durch ein anderes Vorstands-
mitglied vertreten zu lassen.
5 31.
Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt.
*32.
1. Ausschuß für das Lehrlingswesen.
Der Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Handwerkskammer oder
seinem Stellvertreter und 4 Mitgliedern.
Dieser Ausschuß hat die das Lehrlingswesen betreffenden Angelegenheiten
und insbesondere folgende Gegenstände vorzuberathen:
a. den Erlaß näherer Bestimmungen über Form und Inhalt der Lehr-
verträge
b. den N von Bestimmungen über die Höchstzahl von Lehrlingen in
den Fällen des § 130 der Gew. Ordg.;