ß 47.
ie Prüfungsausschũsse bestehen aus einem Bossi benden. für den auch ein
Siellbernse zu bestellen ist, und mindestens 2 Beisigern.
Die Beisitzer müssen den Gewerben, für welche der Prüfungsausschuß er-
* ist, angehören und zur einen Hälfte Handwerker sein, die den Anforderungen
§ 103b der Gew. Ordg. entsprechen, zur andern Hälfte Gesellen, die zu Mit-
Nnn des Gesellenausschusses wählbar sind und die Geellemprssung abgelent haben.
Während der ersten 6 Jahre nach dem Inkrafttreten der 99 126—132 der Gew.
Ordg. können auch Gesellen (Gehilfen), welche die Gesllenprifung nicht abgelegt
zaben. gewählt werden, wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurück-
gelegt haben.
Zu Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden können auch Personen
bestellt werden, welche nicht Handwerker sind, soweit sie die erforderliche Sachkunde
besitzen. Falls die Prüfung auch in der Buch= und Rechnungsführung erfolgt
(6 131b Abs. 3 der Gew. Ordg.), ist der Ausschuß befugt, einen besonderen Sach-
verständigen zuzuziehen, der mit vollem Stimmrecht an der Prüfung theilnimmt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6 48.
Der Vorstand der Handwerkskammer bestellt die Vorsitzenden aller Prüfungs-
ausschüsse sowie die Beisitzer der von der Kammer errichteten Prilfungsausschüsse
(6 46).
Die Beisitzer der in § 45 bezeichneten Ausschüsse werden von den Vorständen
und, soweit sie dem Gesellenstand angehören müssen, von den Gesellenausschüssen
der Innungen gewählt.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
5 49.
Die Puenmiunheauefßhs sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier
Beisitzer W* Hßfähi
Die Prifung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrling die in seinem
Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Ferligkeiten mit genügender Sicherheit aus-
übt und sowohl über den Werth, die Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung
der zu verarbeitenden Rohmaterialien als auch über die Kennzeichen ihrer guten
oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist. Die Ergebnisse der Prüfung sind so-
gleich zu feranollan. Im llebrigen wird das Verfahren vor dem Prüfungsaus=
schuß, der Gang der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren durch eine
Prüfungsordnung geregelt, die die Fürstliche Anssichtsbehörde über städtische Ge-
meindeverwaltung im Einvernehmen mit der Handwerkskammer erläßt. #na kein
Einvernehmen zu Stande, so entscheidet Fürstliche Landesregierung.