Uuhenseite.
Ausichrist
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Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober
1871 wird nachstehende Postordnung erlassen:
Abschnitt l.
Postsendungen.
81.
1 Zur Beförderung als Postsendungen sind unter den nachfolgenden Be-
stimmungen zulässig:
1. Briefe;
2. Packete;
3. Postanweisungen;
4. Zeitungen, die im Wege des Postzeitungsvertriebs zur Beförderung
elangen.
Poslkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben gelten als offene
Briefe und sind unter dem Ausdrucke „Briefsendungen“ in den folgenden Bestim-
mungen !b°:
II Soweit die Briefsendungen und Packete nicht unter Einschreibung oder
Werthangabe lesseen werden, sind sie nachstehend als „gewöhnliche“ bezeichnet.
2.
Es beträat das Meistgewicht:
#für Briefe 250 Gramm,
für Drucksachen 1 Kilogramm,
für Geschäftspapiere 1 Kilogramm
für Woarenproben 350 Gramm.
für Packete 50 Kilogramm.
83.
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die
Beförderung betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei
gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben, welche nicht
die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter der
Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Ausschrift sowic die
Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen.
ibhe der besonderen Bestimmungen für Postpacketadressen und Postanweisungen
iehe 88 121
II die P 0r n sind in die obere rechte Ecke der Ausschriftseite, bel
Packeten an gleicher Stelle auf die Postpacketadresse zu kleben.
84.
1 In der Ausschrift müssen der Empfänger und der Bestimmungsort deut-
lich und so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.