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V Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder
sachen
de, Kreuzband oder umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder aber in reinfacher
Weise zusammengefaltet eingeliefert werden, sodaß ihr Inhalt leicht geprü#ft werden
kann. Unter Band u. s. w. können auch Bücher, gleichviel ob gebunden oder ge-
heftet, versendet werden.
VI Drucksachen in Nollenform dürfen 75 Centimeter in der Länge und
10 Centimeler im Durchmesser nicht überschreiten.
I Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten
dürfen die Größe der Formulare zu Postpackeladressen nicht wesentlich überschreiten
und nicht die Bezeichnung „Postkarte“ tragen. Gedruckte u. s. w. Karten mit dieser
Bezeichnung unterliegen den Vorschriften im § 7.
II Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende
Auffchrist enthalten.
X Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit
verschedemen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit
Geschäftspapieren und Waarenproben siehe § 11.
X Es ist zulässig:
. auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel
sowie mit höchstens 5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben
Qute Wünsche, Glückwünsche, Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder
andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen;
k auf den Drucksachen selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift
oder Firma sowie den Stand und Wohnort des Absenders handschrift-
lich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern;
Drucksehler zu berichtigen;
. Korrekturbogen das Manuspript beizufügen und in den Korrekturbogen
Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Korreklur, die Form
und den Druck betreffen, solche Zusätze bei mangelndem Raume auch
auf besonderen Zelteln anzubringen;
. gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um sie unleser-
lich zu machen;
Worte oder Theile des Textes, auf welche man die Ausmerksamkeit zu
lenken wünscht, durch Anstriche hervorzuheben und zu unterstreichen;
bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelszirkularen und Prospekten Zahlen
nebst Zusätzen, die als Bestandtheile der Preisbestimmung zu betrachten
sind, sowie bei Reise-Ankündigungen den Namen des Reisenden, den
Tag seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den er zu besuchen
beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen
oder zu berichtigen
in Anzeigen Wber die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt
handschriftlich anzugeben;
9. in Einladungs= und Einberufungslarten den Namen des Eingeladenen
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