54
oder sonstigem festen Stoffe anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk
„Waarenproben“ oder „Proben“ oder „Muster“ enthalten.
VI Mehrere unter einer Unhüllung vereinigte Waarenproben dürfen nicht
mit verschiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Waaren=
proben mit Drucksachen und Geschäftspapieren siche 8
VII Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, 04“ # Stoffe, Pulver sowie
lebende Bienen werden zur Beförderung als Waarenproben unter folgenden be-
sonderen Bedingungen zugelassen:
1. Gegenstände aus Glas müssen in einer festen Umhüllung von Metall.
Holz, Leder oder Pappe verpackt sein, sodaß jeder Gefahr für andere
Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird;
2. Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest ver-
schlossenen Glasfläschchen enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein
Kästchen von Holz oder starker Pappe verpackt werden, das mit Säge-
spähnen, Baumwolle oder einem schwammigen Stoffe so anzufüllen ist,
daß im Falle des Zerbrechens des Fläschcheus die Flüssigkeit auf-
gesaugt werden kann. Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von
Melall, von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und
dickem Leder eingeschlossen werden. Wenn aber zur Verpackung der
Fläschchen von durchlochten Holzblöcken Gebrauch gemacht wird, die
hinreichende Widerstandsfähigkeit besitzen und mit aufsaugenden Stoffen
angefüllt sowie mit einem Deckel verschlossen sind, so brauchen diese
Blöcke nicht in ein zweites Behältiß eingeschlossen zu werden;
. schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze #c. müssen
zunächst in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand,
Pergament 2c.) eingeschlossen und dann in ein Kästchen von Holz,
Metall oder starkem und dickem Leder verpackt werden
4. Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von
Leinwand oder Pergament eingeschlossen werden;
5. lebende Bienen müssen in Kästchen versendet werden, die so beschaffen
sind, daß sie jede Gefahr ausschließen.
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß eine Prüfung
des Inhalts möglich ist.
VIII Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen,
werden nicht befördert. Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung
mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde.
IX Waarenproben müssen fi sein Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme
des Orts= und Nachbarortsverkehrs (8
bis 250 Gramm uriroeie .... 10 Pf.
uüber 250 bis 350 Gramm einschließlich 20 „
Unfrankirte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung.
#