Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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oder sonstigem festen Stoffe anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk 
„Waarenproben“ oder „Proben“ oder „Muster“ enthalten. 
VI Mehrere unter einer Unhüllung vereinigte Waarenproben dürfen nicht 
mit verschiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Waaren= 
proben mit Drucksachen und Geschäftspapieren siche 8 
VII Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, 04“ # Stoffe, Pulver sowie 
lebende Bienen werden zur Beförderung als Waarenproben unter folgenden be- 
sonderen Bedingungen zugelassen: 
1. Gegenstände aus Glas müssen in einer festen Umhüllung von Metall. 
Holz, Leder oder Pappe verpackt sein, sodaß jeder Gefahr für andere 
Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird; 
2. Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest ver- 
schlossenen Glasfläschchen enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein 
Kästchen von Holz oder starker Pappe verpackt werden, das mit Säge- 
spähnen, Baumwolle oder einem schwammigen Stoffe so anzufüllen ist, 
daß im Falle des Zerbrechens des Fläschcheus die Flüssigkeit auf- 
gesaugt werden kann. Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von 
Melall, von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und 
dickem Leder eingeschlossen werden. Wenn aber zur Verpackung der 
Fläschchen von durchlochten Holzblöcken Gebrauch gemacht wird, die 
hinreichende Widerstandsfähigkeit besitzen und mit aufsaugenden Stoffen 
angefüllt sowie mit einem Deckel verschlossen sind, so brauchen diese 
Blöcke nicht in ein zweites Behältiß eingeschlossen zu werden; 
. schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze #c. müssen 
zunächst in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, 
Pergament 2c.) eingeschlossen und dann in ein Kästchen von Holz, 
Metall oder starkem und dickem Leder verpackt werden 
4. Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von 
Leinwand oder Pergament eingeschlossen werden; 
5. lebende Bienen müssen in Kästchen versendet werden, die so beschaffen 
sind, daß sie jede Gefahr ausschließen. 
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß eine Prüfung 
des Inhalts möglich ist. 
VIII Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, 
werden nicht befördert. Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung 
mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde. 
IX Waarenproben müssen fi sein Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme 
des Orts= und Nachbarortsverkehrs (8 
bis 250 Gramm uriroeie .... 10 Pf. 
uüber 250 bis 350 Gramm einschließlich 20 „ 
Unfrankirte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung. 
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