Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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V Zu schriftlichen Mittheilungen darf das Postauftragsformular, das im 
Falle der Einziehung des Betrags oder der Annahme des Wechsels in den Händen 
der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe dem Postauftrage beizufügen, ist 
nicht gestattet. 
VI Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger 
vergeblicher Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der 
Vorzeigung an ihn zurückgesendet oder nach einem innerhalb des Deutschen Reichs 
belegenen Orte weitergesendet werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk 
„Sofort zurück“ oder — unter genauer Bezeichnung eincs anderen Empfängers — 
durch den Vermerk „Sofort an N. in M.“ auf der Rückseite des Postauftrags- 
formulars auszudrücken. Wünscht der Auflraggeber, daß die Weitersendung an eine 
zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk 
„Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es 
der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
VII Der Auftraggeber hat den Postanftrag unter verschlossenem Umschlag 
an die Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepicinholung bewirken soll, abzu- 
senden. Der Brief ist mit der Aufschrist „Postauftrag nach .. Name der 
Postanstalt)“ zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, 
so darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher 
erfolgen. 
VIII Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung 
ertheilt. 
IX Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung ersolgt die Einzichung des Belrags 
gegen Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der anittirten Rechnung 
(bes quittirten Wechsels 2c.). Wegen der Vorzeigung der Postaufträge zur Geld- 
einziehung und der Aushändigung der Anlagen siehe § 39 IV und V. 
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der 
Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter (§ 39 lII) Frist verlangt und der 
Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (XVIll) getroffen hat, binnen sieben 
Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu 
leisten. Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den 
Tag des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb 
dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt. Verweigert der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits 
bei der ersten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurück- 
gesendet. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung des Zahlungspflichtigen 
selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht augenommen. 
X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird 
dem Auftraggeber durch Postanweisung (§ 20) übermittelt. 
XI Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage 
das ausgefüllte Formular der Postanweisung beizufügen. In diesem Formulare
	        
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