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V Zu schriftlichen Mittheilungen darf das Postauftragsformular, das im
Falle der Einziehung des Betrags oder der Annahme des Wechsels in den Händen
der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe dem Postauftrage beizufügen, ist
nicht gestattet.
VI Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger
vergeblicher Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der
Vorzeigung an ihn zurückgesendet oder nach einem innerhalb des Deutschen Reichs
belegenen Orte weitergesendet werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk
„Sofort zurück“ oder — unter genauer Bezeichnung eincs anderen Empfängers —
durch den Vermerk „Sofort an N. in M.“ auf der Rückseite des Postauftrags-
formulars auszudrücken. Wünscht der Auflraggeber, daß die Weitersendung an eine
zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk
„Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es
der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
VII Der Auftraggeber hat den Postanftrag unter verschlossenem Umschlag
an die Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepicinholung bewirken soll, abzu-
senden. Der Brief ist mit der Aufschrist „Postauftrag nach .. Name der
Postanstalt)“ zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen,
so darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher
erfolgen.
VIII Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung
ertheilt.
IX Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung ersolgt die Einzichung des Belrags
gegen Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der anittirten Rechnung
(bes quittirten Wechsels 2c.). Wegen der Vorzeigung der Postaufträge zur Geld-
einziehung und der Aushändigung der Anlagen siehe § 39 IV und V.
Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der
Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter (§ 39 lII) Frist verlangt und der
Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (XVIll) getroffen hat, binnen sieben
Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu
leisten. Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den
Tag des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb
dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung
vorgezeigt. Verweigert der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits
bei der ersten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurück-
gesendet. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung des Zahlungspflichtigen
selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht augenommen.
X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird
dem Auftraggeber durch Postanweisung (§ 20) übermittelt.
XI Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage
das ausgefüllte Formular der Postanweisung beizufügen. In diesem Formulare