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darf nur der Betrag angegeben werden, der nach Abzug der Postanweisungsgebühr
übrig bleibt.
XII Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des
Postauftrags und des beigefügten Wechsels an die im Auftragsformulare namhaft
gemachte Person vder deren Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern nicht
bei der Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lantende
Vollmacht niedergelegt ist. postseitig Jeder angesehen, der zur Empfangnahme von
Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark für die betreffende
Person brrschiigt ist (6 30 VII).
XIII Die Annahmeerklärung mus auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die
Annahme gilt als venweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechselsumme
erfolgt oder wenn der Annahmecerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.
XIV Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt
ohne Je an den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesendet.
Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte
nicht verkmn worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezcigt, falls
Frist verlangt worden ist und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der
Rückscite des Postauftragsformulars ein anderes Verfahren (XVIII) vorgeschrieben
hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen
unter IX.
XVI An Sountagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht
vorgezeigt.
XVII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars
nicht anders bestimmt (XVIII), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurück-
zusenden, sobald seststeht, daß die Person, die Zahlung leisten oder das Accept er-
theilen soll (IV), nicht zu ermitteln ist, oder sobald die Zahlung und bei Postauf-
trägen zur Accepteinholung die Annahmeerklärung verweigert oder eine die Ver-
weigerung der Annahme auedrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf
dem 5fn niedergeschrieben worden ist.
II Postanfträge, auf denen für den Fall der Nichteinlösung oder der
veswaehnten Annahme die sofortige Rücksendung vder die Weitersendung an eine
andere Person verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung.
oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung mittelst Ein-
schreibbriefs zurück= oder weitergesendet. Postaufträge mit dem Vermerke „Sosort
zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten
vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalterdienst-
stunden an dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung oder Ertheilung
der Annahmeerklärung bereit gehalten. Ist jedoch am Tage der Vorzeigung der
auf dem Postauftragsformular angegebene Tag (IV) berriu verstrichen, so hat die
Rück= oder Weitersendung ohne Verzug zu erfolgen. Mit der Weitergabe des Post-
auftrags und dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar #. oder bei Post-
aufträgen mit dem Vermerke „Sofort an N. in N.“ mit der Weitergabe an den
9.