Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

bis 5 Mark .. 10 Pf. 
über 5,„ 110 20 „ 
„ 100 „20 30 „ 
„ 200 „ 4440 40 „ 
„ 400 „6C6G600000 50 „ 
„ 600 S8S800H 60 „ 
Bei Postanweisungen mit angehängter Karte kr Enyfangsbestätiung muß 
auch diese, nach der Gebühr für Postkarten, frankirt se 
III Zu Postanweisungen dürfen nur Fernuge beuutt werden, welche von 
den Postanstalten bezogen sind. Gestempelte „Jormulare! werden zum Neunwerthe 
des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück, ungestempelte 
Formulare mit angehängter Postkarte zur Eniangebestkimng zum Preise von 5 
Pf. für je 5 Stück verabfolgk. 
IV Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der 
Schreibmaschine 2c. bewirkt werden; die handschristliche Ausfüllung darf nur mit 
Tinte geschehen. Die Angabe des Geldbetrags hat in der Reichswährung zu er- 
solgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
V Der Abschnitt der Postanweisung kann zu Mittheilungen beuußt werden. 
VI Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung er- 
theilt. 
VII Die Auszahlung erfolgt gegen Qunittung auf der Postanweisung. Der 
Abschnitt der Postanweisung kann vom Empsänger abgetreunt und zurückbehalten 
werden; bei Postanweisungen mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung 
wird dem Empfänger die Karte überlassen. 
VIII Die Postauweisung sowie die zur Frankirung verwendeten Postwerth= 
zeichen gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und 
müssen auch dann an die Postanstalt zurückgegeben werden „wen auf die Auszahlung 
des Betrags verzichtet oder dessen Annahme verweigert w 
IX Stehen der Bestimmungs- Postanstalt die sncctiten Geldmittel augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nach- 
dem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
X Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so 
hat er der Bestimmungs-Postanstalt von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von 
dieser Postanstalt wird alsdann bei envaiger Vorlegung der Anweisung die Zahlung 
bis auf Weiteres ausgeseyt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des 
Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender aus- 
zufertigenden Doppels der Postanweisung zu ervirken. Bei der Einlieferung des 
Doppels muß die bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung er- 
theilte Einlieferungöbescheinigung von dem Absender vorgelcgt werden. Die Ver- 
sendung des Doppels von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsort erfolgt kostenfrei.
	        
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