Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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2) bei Packeten 
im Orts bestellbezirke 40 Pf, 
im Landbestellbezirke .. . . 90, 
für jedes Packet. 
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den 
Empfänger 
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten mitdestens jedoch 25 Pf. 
für einen der Gegenstände zu A 1 und 40 Pf. für ein Packet. 
VII Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch den Boten 
an denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger 
überlassen ist, der Botcnlohn nur zum einfachen Betrage, bei Packeten aber für jedes 
Packet mindestens der Betrag von 40 Pf. erhoben. Sind mit Eilbriefen zugleich 
Eilpackete abzutragen, so kommen die Votenlohnsätze für Packete in Anwendung. 
Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eil- 
sendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld ganz oder zum Theil (VIII) im 
voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom 
Empfänger der nach Vorstehendem zu berechnende Botenlohn abzüglich der voraus- 
bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende 
Telegramme im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
VIII Neichen bei Briessendungen, die im Briefkasten vorgesunden werden, 
die venwendeten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr (VI A) 
nicht aus, so kommen für die Sendungen die Säße unter VI B zur Erhebung 
nach Abzug des durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr. 
IX Eine Beförderung von Sendungen mittelst Eilboten vom Einlieferungs- 
orte nach einem anderen Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen 
des Absenders die besondere Beförderung von Sendungen, die einer Postanstalt von 
weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten 
stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilo- 
meter beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen unter der Angabe 
des Bestimmungsorts den Vermerk enthalten: „Von (Bezeichnung der Postanstalt, 
von welcher aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“". Für der- 
artige Eilsendungen sind auch im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender 
die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter VI A für die Land- 
bestellung festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen 
einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. 
X Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der 
Empfänger dessen Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln. 
XI Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eilsendung sind die 
Kosten für den Eilbestellversuch, welche bei der Aushändigung der Sendung vom 
Empfänger zu erheben gewesen wären, vom Absender zu tragen. 
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