Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Leltung der 
Posisendungen. 
Burld lehung 
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Posten auch noch vor deren Abgange geleert. Die Leerungszeiten der anderen 
Briefkasten werden nach den örtlichen #bi##nigen festgesetzt; die Zeit der nächsten 
Leerung ist an jedem Briefkasten ersichtlich. Die Briefkasten auf den Bahnhöfen 
werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang eines jeden für den betreffen- 
den Ort zur Postbeförderung benutzten Postzugs geleert. Die Einlegung gewöhn- 
licher Briefsendungen in die Briefkasten der Bahnpostwagen ist, soweit nicht für 
einzelne Züge Einschränkungen angeordnet sind, bis zum Abgange des Zuges 
zulässi 
bom Soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, werden Einschreibsend- 
ungen und gewöhnliche Packete von den Postanstalten sowie nöthigen Falles Ein- 
schreibbriefsendungen von den selbständigen Telegraphenanstalten auch außerhalb der 
Postschalterdienststunden angenommen. Die näheren Bestimmungen hierüber werden 
durch die Postberichte (II) zur öffentlichen Kenntuiß gebracht. Für jede Sendung 
ist eine besondere Einlieserungsgebühr von 20 Pf. im voraus zu entrichten. 
6 1. 
Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt eine Ein- 
lieferungsbescheinigung auszustellen hat, wird durch diese bewiesen; der Einlieferer 
hat sich daher nicht zu entfernen, ohne sie in Empfang genommen zu haben. Ver- 
mag der Absender die Bescheinigung nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als 
nicht geschehen erachtet, wenn sie nicht aus den postamtlichen Buchungen ersichtlich 
ist oder nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird. 
6 32. 
Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Post- 
behörde bestimmt. 
833. 
1 Der Absender kann eine Posisendung zurückuehmen oder ihre Ausschrift 
e ändern lassan, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. 
1 Die Rücknahme kann erfolgen am Aufgabeort oder am Bestimmungsort, 
uenahn auch an einem Unterwegsorte, sofern dadurch keine Störung des 
Dienstes herbeigeführt wird. 
III Die Rückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Haud, 
von der die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Brief- 
umschlags, der Postanweisung oder der Postpacketadresse abgiebt und die Einlieferungs- 
bescheinigung, sofern eine solche ertheilt ist, vorlegt. 
IV Eine bereits abgegangene Sendung kann durch Vermittelung der Auf- 
gabe-Postanstalt zurückgefordert werden. Derjenige, welcher sic zurückfordert, muß 
sich als Absender ausweisen (III) und die Sendung der Aufgabe-Postanstalt schriftlich 
so genau bezeichnen, daß sie unzweifelhaft als die verlangte zu erkennen ist.
	        
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