Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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V In gleicher Weise ist die Aenderung der Ausschrift von Postsendungen 
mu beantragen. 
Einc einfache Berichtigung der Aufschrift (ohne Aenderung des Namens oder 
der Eigenschaft des Empfängers) kann jedoch vom Absender bei gewöhnlichen Brief- 
sendungen auch unmittelbar bei der Bestimmungs-Postanstalt beantragt werden, also 
ohne Erfüllung der für die Aenderung der Aufschrift vorgeschriebenen Formen. 
VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird 
entweder brieflich oder telegraphisch von der Aufgabe-Postanstalt der Postanstalt, 
welche die Sendung zurücksenden oder die Ausfschrift ändern soll, übermittelt. Der 
Absender hat dafür zu entrichten: 
1) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, das Porto für einen cinfachen 
Einschreibbrief; 
2) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Gebühren 
für die Beförderung des Telcgramms. 
VII Ist die Sendung uoch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von 
der Postanstalt das Franko bei Rückgabe des Briefumschlags #c erstaltet 
VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porlo für den 
Rückweg wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§ 45 VIII) erhoben. Wird die 
Sendung zurückgeleilct, bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto- 
für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich zurückgelegten Entfernung 
unter Abrechnung des etwa gezahlten Frankos zu entrichten. 
8 34. 
1 Auch an einem Unterwegsorte kann die Anshändigung einer Sendung an 
einen sich gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten 
belannte Vcdenten entgegenstehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
§ Porto wird nach der wirklich staktgehabten Beförderung berechnet. 
Eine Elllethen von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
8 35. 
1 Hat der Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird er postamtlich 
wiederhergestellt. 
II Ist durch die Beschädigung k. bei einem Briefe mit Werthangabe oder 
einem Packete die Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Her- 
stellung des Verschlusses die Sendung geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Post- 
beamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht 
der Sendung enthalten. 
1 Der Beamte, welcher die Herstellung der Verpackung 2. oder die Fest- 
stellung des Inhalts bewirkt, muß thnnlichst einen Zeugen hinzuziehen. Der Be- 
amte und der Zeuge haben den über den Hergang auf der Sendung niederzu- 
schreibenden Vermerk oder die darüber aufzunehmende Verhandlung zu unterzeichnen. 
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