Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung bei besonderer Ver- 
anlassung beschränken und für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend die Be- 
stellung in weiterem Umfang übernehmen. 
Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhn- 
lichen Briefsendungen und, soweit thunlich, auch die gewöhnlichen Packete werden der 
Posthülfstelle zugeführt und hier entweder durch den Inhaber der Posthülfstelle ab- 
getragen oder zur Abholung bereit gehalten (8 42). Wenn im letzteren Falle die 
Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthülfstelle nicht 
vom Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landbriefträger. 
II Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen ge- 
wöhnliche und eingeschriebene Packete, Sendungen mit Wethangabe und die Post- 
amveisungsbeträge auf Grund der Postpacketadresse, des Ablieferungsscheins oder der 
Postanweisung von der Post abgeholt werden (8 43). 
III Jür die Bestellung der gewöhnlichen Packete und der Ein- 
sreibpagete im Ortsbestellbezirke werden erhoben: 
bei den Postämtern 1. Klasse 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich 10 pPf.; 
b) für schwerere Packete 
Für einzelne große Orte tann durch die oberste Postbehorde die 
Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei 
schwereren Packeten auf 20 Pf. festgesehbt werden. Wegen der Ein- 
schreibpackete siehe auch V 
2) bei den übrigen We 
a) für Packelc bis 5 Ftns einschließlich 5 Pf.; 
b) für schwerere Packete 10 
Gehört mehr als cin Packet zu einer Posihacktadresi, so kommt für bas 
schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weikere Packet aber nur 
eine Gebühr von 5 Pf. in Ansab. 
IV Für die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe im 
Ortsbestellbezirke werden erhoben: 
1) für Briefe mit Werthangabe 
a) bis zum Betrage von 1 500 Mark. . Ps, 
b) im Betrage von mehr als 1 500 bis 3000 Mark. . 10 », 
2) für Packete mit Werthanga 
die Sätze für Vestellun gewöhnlicher Packete (III), mindestens 
aber die Säße unter 1. 
V!An Orten wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 Mark 
bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große 
Orte kann die oberste Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und 
bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf 20 Pff festsetzen. 
VI Die Bestellgebühr für Postanweisungen nebst den Geld-- 
beträgen im Ortsbestellbezirke beträgt 5 Pf. für jede Postanweisung. Diese 
11“
	        
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