Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Belt der Be- 
stelung. 
.W 9— 
80 
8 38. 
Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die einge- 
gangenen Sendungen zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe 8 22. 
l 39. 
1I Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevoll- 
mächtigten. Wegen Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe § 40. 
Für die Empfangsberechtigung bei Postsendungen an Handelsfirmen 
(Einzelfirmen und Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn 
diese in die Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister eingetragen sind, die üiber 
die Vertretungsbesfugniß in die Register eingetragenen Bestimmungen maßgebend. 
Postsendungen an nicht in die Register eingetragene Handelssirmen, Genossenschaften 
und Vereine sowie an Gesellschaften, Direktionen, Ausschüsse, Bürcaus, Geschäfts- 
stellen und ähnliche Firmen, in deren Ausschrift der Empfänger nicht namentlich 
bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, welche der Postanstalt als 
Inhaber, Direktor, Vorsteher k. bekannt ist oder als solcher sich unzweifelhaft aus- 
weist. 
III Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der für ihn 
bestimmten Postsendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszu- 
stellen und darin die Gattungen der Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Em- 
pfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift des Machtgebers 
unter der Vollmacht muß, wenn ihre Richtigkeit nicht ganz außer Zweisel steht, 
von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter 
dessen Beidrückung beglaubigt sein. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt, welche 
die Bestellung ausführen läßt, niederzulegen. 
IV. Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren 
Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Ausschrift genannt, z. B. 
„An 4 bei B“, so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermäch= 
ügung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von 
gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Em- 
pfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der Gastwirth auch dann als bevoll- 
mächtigt zur Empfangnahme bewohnkicher Briefsendungen, wenn der Empfänger noch 
nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so er- 
folgt die Woniun nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten. 
Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen 
belteler' Vevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen oder wird dem Brief- 
träger r2c. der Zutrikt zu ihnen nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aus- 
händigung der gewöhnlichen Briessendungen sowie der gewöhnlichen Packete oder 
der zugehörigen Postpacketadressen, ferner der Anlagen der Postaufträge zur Geld- 
einzichung, sofern der Betrag sogleich berichtigt wird, an einen Haus- (Geschäfts)= 
beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen oder an einen
	        
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