Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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IV Wegen der Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde, die von 
deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs= oder Staatsbehörden 
ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
* 1. 
1 Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs- 
Postanstalt aufbewahrt und dem Empfänger behändigt, wenn er sich meldet und auf 
Erfordern ausweist. 
II Die Aufbewahrungsfrist beträgt: 
a) bei Sendungen mit lebenden Thieren 2 mal 24 Stunden nach dem 
Eintreffen; 
b) bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Ein- 
en 
1 
W) bei sonstigen Postsendungen einen Monat vom Tage nach dem Ein- 
treffen.— 
8 42. 
I Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen 
oder abholen zu lassen. Gebrauch machen will, muß dies in einer schriftlichen Er- 
klärung in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und 
diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. Hinsichtlich der Beglaubigung der 
Unterschrist unter der Erklärung gelten die Vorschriften des § 39 Ul. Die Aus- 
händigung erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden. Die Postbehörde ist be- 
rechtigt, anzuordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für 
drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf. 
Die Abholung von Postsendungen bei Posthülfstellen ist ohne Abgabe einer 
schriftlichen Abholungserklärung gestattet. 
II Wenn in der Aufschrift von Postsendungen außer dem eigentlichen Em- 
pfänger A eine zweite Person B derart benannt ist, daß nach § 39 IV und VIII 
die Aushändigung auch an B erfolgen darf, so findet auf diese Sendungen eine von 
B für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungserklärung ohne Weiteres An- 
wendung. Dasselbe gilt für gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche Packete, 
wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und der Gastwirih zu den Abholern 
gehört. 
III Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von gewöhnlichen Packeten, 
von eingeschriebenen Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbe- 
trägen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung oder 
Abholung: 
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete sowie die Packete mit 
sheerihangabe nebst den Postpacketadressen sowic etwaigen Ablieferungs- 
scheinen, 
b) die Briese mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen, 
Aushändigung 
von 
postlagernden 
Sendungen. 
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