4. Gesetz
vom 22. Januar 1901,
betreffend die bisher nicht geregelten Gebühren der Gerichtsvollzieher.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes
Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Cranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
rc. r. rc.
verordnen, um für einzelne Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher Gebühren zu
bestimmen, hinsichtlich deren bisher Vorschriften weder in den Landesgesetzen, noch in
den Reichsgesetzen gegeben sind, mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
81.
Für eine im Auftrag eines Notars oder des Gerichtsschreibers eines Ge-
werbegerichts nach den Vorschriften über Zustellungen von Amtswegen vorzunehmende
Zustellung beträgt die Gebühr 26 Pfennig.
# o2.
Für die Uebergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Fall der
Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung erhält der Gerichtsvollzieher die für
die Entsehung aus dem Besitz udewecglicher Sachen oder bewohnter Schiffe und die
Einweisung in denselben in den §5 8 No. 1, 10 der Gebührenordnung für Ge-
richtsvollzieher bestimmte Gebühr.
83.
Auf die Gebühren des Gerichtsvollziehers für die Vollstreckung gericht-
licher Anordnungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden die
Gebührenvorschriften entsprechende Anwendung, welche für die nach der Civilprozeß=
ordnung vorzunehmenden Zwangsvollstreckungen gelten.
8 4.
Auf die Gebühren des Gerichtsvollzichers für die Beurkundung des that-
sächlichen Angebots einer Leistung finden die für Wechselproteste nach § 55 des
Gerichtskosten-Gesetzes vom 17. November 1899 geltenden Gebührenvorschriften ent-
sprechende Anwendung.