Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

81. Regierungs-Verordnung 
vom 16. Oktober 1901 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1901, betreffeud 
den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken 
(R.-G.-Bl. S. 175). 
Mit Höchster Genehmigung Sorenissimi wird zur Ausführung des Reichs- 
gesetzes vom 24. Mai 1901, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und 
weinähnlichen Getränken weiter bestinunt, was folgt: 
0 1. 
Als Beamte im Sinne der 88 10 und 11 des gedachten Reichsgesetzes werden 
die mit der Ausübung der Polizei betrauten Beamten des Fürstlichen Landraths- 
amts für das platte Land, die der städtischen Gemeindevorstände für die Städte 
bestimmt. 
52. 
Soweit zur Ausführung der in 88 10 und folg, des Reichsgesetzes gedachten 
Maßnahmen die Zuziehung von Sachverständigen sich nöthig macht, sind diese für 
den Einzelsall in den Städten von dem Gemeindevorstandc, im Uebrigen von Fürst- 
lichem Landrathsamte zu bestellen unter Auchändigung einer Urkunde, durch welche 
ihre Legitimation zur Vornahme der fraglichen Maßnahmen nachgewiesen wird. 
Greiz, am 16. Oktober 1901. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
Dr. nne 
Saupe. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.