81. Regierungs-Verordnung
vom 16. Oktober 1901
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1901, betreffeud
den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken
(R.-G.-Bl. S. 175).
Mit Höchster Genehmigung Sorenissimi wird zur Ausführung des Reichs-
gesetzes vom 24. Mai 1901, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und
weinähnlichen Getränken weiter bestinunt, was folgt:
0 1.
Als Beamte im Sinne der 88 10 und 11 des gedachten Reichsgesetzes werden
die mit der Ausübung der Polizei betrauten Beamten des Fürstlichen Landraths-
amts für das platte Land, die der städtischen Gemeindevorstände für die Städte
bestimmt.
52.
Soweit zur Ausführung der in 88 10 und folg, des Reichsgesetzes gedachten
Maßnahmen die Zuziehung von Sachverständigen sich nöthig macht, sind diese für
den Einzelsall in den Städten von dem Gemeindevorstandc, im Uebrigen von Fürst-
lichem Landrathsamte zu bestellen unter Auchändigung einer Urkunde, durch welche
ihre Legitimation zur Vornahme der fraglichen Maßnahmen nachgewiesen wird.
Greiz, am 16. Oktober 1901.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Dr. nne
Saupe.