Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
MW10. 
(Ausgegeben am 31. Dezember 1901.) 
  
32. VMe S. Wos 4 J 
Auf Grund der Frierungerschu vom 14. na 1901 — Geseztz- 
Sammlung Seite 89 — wird das für die Handwerkskammer zu Greiz unterm 27. 
März 1900 erlassene Statut — Gesey-Sammlung Seite 25 — abgeändert wie 
folgt: 
§ 48 Absatz 1 des bezeichneten Statuts wird aufgehoben. An seine Stelle 
tritt folgende Bestimmung: 
Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse werden nach Anhörung der Hand- 
werkskammer durch die Fürstliche Aufsichtbehörde über städtische Gemeindeverwaltung 
ernannt, während die Beisitzer der Prüfungsausschüsse von der Handwerkskammer 
bestellt werden. 
II. 
5* 50 des Statuts wird aufgehoben. An seine Stelle tritt folgende Be- 
stimmung: Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowohl als der von der Auf- 
sichtsbehörde bei der Handwerkskammer bestellte Kommissar sind berechligt, Beschlüsse 
des Ausschusses mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. 
Ueber die Beanstandung entscheidet Fürstliche Aussichibehörde nach Anhörung 
der Handwerkskammer. 
Greiz, den 11. November 1901. 
Fürstlich Reuß- Plaussche Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
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