Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
’ 
(Ausgegeben am 19. März 1901.) 
  
11. Regierungs-Verordnung 
vom 2. März 1901, 
die Bestellung und Obliegenheiten der Feldgeschworenen, sowie die 
Verpflichtungen der Grundbesitzer bei Besitz-, Bau= und Kultur- 
veränderungen und in Bezug auf die Marken ihrer Eigenthumsgrenzen 
betreffend. 
it Sorenissimi Höchster Genehmigung wird über die Bestellung und Obliegen- 
heiten ioeno - sowie die Verpflichtungen der Grundbesiher bei Besitz- 
Bau= und Kulturveränderungen und in Bezug auf die Marken ihrer Eigenthums- 
grenzen unter Aufhebung der Regierungs-Verordnung vom 17. März 1871 Folgendes 
verordnet, beziehentlich in Erinnerung gebracht: 
1 Die Bestellung, sowie die Befugnisse und Obliegenheiten der Feldgeschworenen 
betreffend. 
1. 
Die Feldgeschworenen werden nach Einvernehmen mit dem Fürstlichen Ka- 
tasterbureau von den Fürstlichen Amtsgerichten ernannt und verpflichtet. Bei 
Meinungsverschiedenheit entscheidet die Fürstliche Landesregierung. 
2. 
Den Feldgeschworenen liegt es ob, für die Erhaltung der durch die Landes- 
vermessung festgestellten Grenzen (Landes-, Flur-, Wege-, Eigenthumsgrenzen) und 
Grenzmarken (Steine, Säulen, Graben, Raine u. s. w.) Sorge zu tragen, bei der
	        
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