Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

Gesetzsammlung 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
W. 1. 
(Ausgegeben am 26. Jannar 1901.) 
  
1. Gesetz 
vom 19. Jannar 1901, 
betreffend die öffentlichen Lotterien. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes 
Gnaden Aelterer Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von 
Plauen, Herr zu Greiz, Cranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
ꝛc. rc. N. 
verordnen unter Zustimmung des Landtags das Folgende: 
81. 
Wer in ösfentlichen Lolterien, welche nicht von Unserer Landesregierung 
ausdrücklich erlaubt sind, spielt, wird mit Geldstrafe bis dreihundert Mark und im 
Falle der Unbeibringlichkeit mit Haft bestraft. 
8 2. 
Wer Loose solcher Lotterien verkauft oder vertreibt, oder wer deren Verkauf 
oder Vertrieb als Mittelsperson befördert, wird mit Geldstrafe bis 600 Mk., im 
Falle der Unbeibringlichkeit mit Gesängniß bestraft. Als solche Beförderung gilt 
namentlich auch das Sammeln von Loosbestellungen, sowie die Verbreitung oder 
Bekanntmachung von Plänen, Ankündigungen und Gewinnlisten.
	        
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