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Die gleichen Erkenngelder finden auch bei Surrogirung von Unterpfändern und
bei Unterpfands-Bestellungen für einen Auswärtigen in der Art Statt, daß
nach dem Verhältniß der dadurch versicherten Summe die Erkenngelder zu berechnen
sind.
Werden für eine Schuld Güter auf der Markung des Wohnorts des Schuldners
und auf fremden Markungen verpfändet, so findet nur einfach für die
versicherte Summe das Erkenngeld nach vorstehendem Maaßstabe Statt.
In dasselbe haben sich die Unterpfands-Behörde des Wohnorts und die Behörden
der gelegenen Sachen nach Verhältniß des Schätzungswerthes der Unterpfänder
zu theilen.
Die Erkenngelder sind nach erfolgter wirklicher Unterpfands-Besiellung zu bezahlen.
) Für den Collegial-Beschluß wegen Eintragung eines Pfandrechts-Titels (besondern
oder allgemeinen), so wie wegen Vormerkung eines Pfandrechts, ingleichen
für den Beschluß des Eintrags eines Eigenthums= oder Unterpfands-Vorbebalts
auf einer verkauften Sache zu Sicherstellung des Kaufpreifes,
ohne Rücksicht auf die Größe des Gegenstandes,
je 550 kr.
4) Für die Verfügung über die Vezahlung des K aufpreises aus einem verxfändeten
Gute, Behufs der Löschung, nach dem Betrage des Kaufxreises:
von roo fl. oder weniger SSobkr.
von jedem weitern roo fl. 1 kr.
Für die Loschung selbst darf in diesem l Falle keine Gebühr angercchnet
werden.
5) Für die Löschung eines Ei genthums= oder Unterpsands-Vorbehalts 15 kr.
6) Für die gänzliche oder theilweise Löschung eines eingetragenen Unterpfands,
nach der Größe der getilgten Summe:
von den ersten zroo fl. oder weniger 6Pkr.
von jedem weiteren loo fl. Räibkr.
Erreicht nach vorstehender Bestimmung d die Gebuhr in dem einzelnen Falle
nicht die Hoͤhe von . .. —
so darf die ser Betrag jeden Falls angesehi werden.