Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Die  gleichen  Erkenngelder  finden  auch  bei  Surrogirung  von  Unterpfändern  und

bei  Unterpfands-Bestellungen  für  einen  Auswärtigen  in  der  Art  Statt,  daß
nach  dem  Verhältniß  der  dadurch  versicherten  Summe  die  Erkenngelder  zu  berechnen
  sind.

Werden  für  eine  Schuld  Güter  auf  der  Markung  des  Wohnorts  des  Schuldners
  und  auf  fremden  Markungen  verpfändet,  so  findet  nur  einfach  für  die
versicherte  Summe  das  Erkenngeld  nach  vorstehendem  Maaßstabe  Statt.
In  dasselbe  haben  sich  die  Unterpfands-Behörde  des  Wohnorts  und  die  Behörden
  der  gelegenen  Sachen  nach  Verhältniß  des  Schätzungswerthes  der  Unterpfänder
  zu  theilen.

Die  Erkenngelder  sind  nach  erfolgter  wirklicher  Unterpfands-Besiellung  zu  bezahlen.


)  Für  den  Collegial-Beschluß  wegen  Eintragung  eines  Pfandrechts-Titels  (besondern
  oder  allgemeinen),  so  wie  wegen  Vormerkung  eines  Pfandrechts,  ingleichen
  für  den  Beschluß  des  Eintrags  eines  Eigenthums=  oder  Unterpfands-Vorbebalts
  auf  einer  verkauften  Sache  zu  Sicherstellung  des  Kaufpreifes,
ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  des  Gegenstandes,

je  550  kr.

4)  Für  die  Verfügung  über  die  Vezahlung  des  K  aufpreises  aus  einem  verxfändeten
  Gute,  Behufs  der  Löschung,  nach  dem  Betrage  des  Kaufxreises:

von  roo  fl.  oder  weniger  SSobkr.
von  jedem  weitern  roo  fl.  1  kr.

Für  die  Loschung  selbst  darf  in  diesem  l  Falle  keine  Gebühr  angercchnet
werden.

5)  Für  die  Löschung  eines  Ei  genthums=  oder  Unterpsands-Vorbehalts  15  kr.

6)  Für  die  gänzliche  oder  theilweise  Löschung  eines  eingetragenen  Unterpfands,
nach  der  Größe  der  getilgten  Summe:

von  den  ersten  zroo  fl.  oder  weniger  6Pkr.

von  jedem  weiteren  loo  fl.  Räibkr.
Erreicht  nach  vorstehender  Bestimmung  d  die  Gebuhr  in  dem  einzelnen  Falle
nicht  die  Hoͤhe  von  .  ..  —

so  darf  die  ser  Betrag  jeden  Falls  angesehi  werden.