Gesetzsammlung
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 21. August 1902.)
12. Reg 2. Vens 4 *
vom 14. Juli 1902,
die Befreiung der Dänischen Staatsangehörigen von Beibringung
des im § 16 Absatz 1 der Landesherrlichen Verordnung vom
30. Dezember 1899 vorgeschriebenen Zeugnisses über die staatsrecht-
lichen Wirkungen der Eheschließung betreffend.
In Gemäßheit des § 16 Absatz 2 der Landesherrlichen Verordnung vom
30. Dezember 1899, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschließung betreffend, sind Dänische Staatsangehörige,
welche im Fürstenthum die Ehe eingehen, von Beibringung des in § 16 Absatz 1
der genannten Landesherrlichen Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisses über die
staatsrechtlichen Wirkungen der Eheschließung befreit, nachdem zufolge Uebereinkunft
zwischen den Deutschen Bundesregierungen und der Dänischen Regierung von der
letzteren den in Dänemark die Ehe eingehenden Angehörigen Deutscher Bundes-
enen die Befreiung von den in §8 42 Absatz 2 des Dänischen Anmengesees vom
9. April 1891 vorgeschriebenen Heimathbescheinigungen gewährt ist.
Die Standesbeamten des Fürstenthums haben danach zu achten.
Greiz, am 14. Juli 1902.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
v. Meding. Erup
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