Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

Gesetzsammlung 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
-*—*2 
(Ausgegeben am 21. August 1902.) 
  
12. Reg 2. Vens 4 * 
vom 14. Juli 1902, 
die Befreiung der Dänischen Staatsangehörigen von Beibringung 
des im § 16 Absatz 1 der Landesherrlichen Verordnung vom 
30. Dezember 1899 vorgeschriebenen Zeugnisses über die staatsrecht- 
lichen Wirkungen der Eheschließung betreffend. 
In Gemäßheit des § 16 Absatz 2 der Landesherrlichen Verordnung vom 
30. Dezember 1899, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des 
Personenstandes und die Eheschließung betreffend, sind Dänische Staatsangehörige, 
welche im Fürstenthum die Ehe eingehen, von Beibringung des in § 16 Absatz 1 
der genannten Landesherrlichen Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisses über die 
staatsrechtlichen Wirkungen der Eheschließung befreit, nachdem zufolge Uebereinkunft 
zwischen den Deutschen Bundesregierungen und der Dänischen Regierung von der 
letzteren den in Dänemark die Ehe eingehenden Angehörigen Deutscher Bundes- 
enen die Befreiung von den in §8 42 Absatz 2 des Dänischen Anmengesees vom 
9. April 1891 vorgeschriebenen Heimathbescheinigungen gewährt ist. 
Die Standesbeamten des Fürstenthums haben danach zu achten. 
Greiz, am 14. Juli 1902. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. Meding. Erup 
12
	        
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