Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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9 Absatz 1 des Gesetzes) ein Schadensfall ein, so ist außer einer genauen Prüfung, 
ob die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 und 8 10 des Gesetzes erfüllt sind, be- 
sonders sorgfältig die Identität des geschlachleten mit dem versicherten Tiere zu prüfen. 
Es bleibt dem Ermessen des Anstaltsvorstandes überlassen, ob er für die 
Fälle des Verkaufs von Schlachtvieh zum Zwecke der Schlachtung außerhalb des 
Fürstentums oder eines der ihm gleich zu achtenden Staaten (s. Abs. 1) in albveeichung 
von den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung andere Formulare für die 
sicherungsscheine, insbesondere für die Rückseite derselben, sowie Formulare für iie 
Feststellung der Schäden vorschreiben will. 
Im Uebrigen ist das Verfahren das gleiche wie bei Schlachtungen im Sinne 
des § 9 Abs. 1 des Gesetzes. 
Verfahren, wenn kein Versicherungsfall eintritt. 
15. 
Ergibt die Untersuchung nach der Schlachtung, daß kein Grund zur Bean- 
standung des Fleisches vorliegt, daß also ein Entschädigungsanspruch nicht zu erheben 
ist, so hat der Fleischbeschauer die Quittung über den gezahlten Versicherungsbeitrag 
(Ziffer II des Formulars A), sowie die Ohrmarke nach näherer Anweisung des An- 
staltsvorstandes zu entwerten. 
Geschäftsbetrieb. Buchführung. 
8 16. 
Der Vorstaud der Anstalt hat die Entschädigungsbeträge, die für Verluste 
an Rindviehstücken (einschließlich der Kälber) einerseits und für Verluste an Schweinen 
andererseits zur Auszahlung gelangen, derart getrennt zu buchen (vergl. § 8 des 
Gesetzes), daß bei Festsetzung der Versicherungsbeiträge außer dem Werte der Tiere 
auch die für beide Tiergattungen verschiedene Schadensgefahr eine entsprechende Be- 
rücksichtigung finden kann. 
817. 
Der Vorstand der Anstalt hat über die Vereinnahmung der Versicherungs- 
beiträge und deren Abführung an die Anstaltskasse, sowie über die von den örtlichen 
Vertretern der Anstalt etwa zu führenden Bücher nähere Anweisung zu erteilen. 
Auch kann derselbe sich nach näherer darüber zu treffender Einrichtung, die 
der Genehmigung Fürstlicher Landesregierung bedarf, bei der Vereinnahmung der 
Versicherungsbeiträge, bei Anmeldung der Schadensfälle, bei Auszahlung der Ent- 
schädigungen und bei Einforderung der mit Empfangsbescheinigung über die Zah- 
lung der Entschädigung zu versehenden Versicherungsscheine der Hülfe der Ge- 
meindevorstände oder der Ortsrichter bedienen. 
8 18. 
Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
	        
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