Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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VI 
Diese Bestimmung tritt mit dem 15. März 1916 in Kraft. 
Berlin, den 2. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.