Gesetzsammlung
Fürstentum Reuß Aelterer Linie.
W 1.
(Ausgegeben am 9. Jannar 1904.)
1. R "1 2. Ma 1 4
vom 23. Dezember 1903,
Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. März 1903 über die
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betreffend.
Zur Aueführung der Vorschristen der ss 10 und 11 des Reichsgesetzes
vom 30. März 1903 über die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (R. G. Bl.
S. 113) wird hiermit Folgendes bestimunt.
81. Zu 5 10 bes
Die Beschäftigung fremder Kinder (6 3 des Gesetes) in Betrieben, die alsrchtgreve:
gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind, setzt voraus, daß der
#eheitgeber der Ortspolizeibehörde die vorgeschriebene schriftliche Anzeige er-
tattet hat
Ungenügende Anzeigen sind zur Verbesserung und Vervollständigung zu-
rückzugeben
Auf Grund der Anzeigen, die zu besonderen Altenheften zu vereinigen
sind, ist von der Ortspolizeibehörde nach dem beiliegenden Muster A ein Verzeichnis
derjenigen Betriebe zu führen, welche fremde Kinder beschäftigen. V
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des
Die Beschäftigung eines fremden Kindes in einem gewerblichen Betriebe 3 di
ist nur gestattet, wenn dem Arbeitgeber zuvor für dasselbe die vorgeschriebene Ar-
beitskarte eingehändigt worden ist.
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