Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Aelterer Linie.
10.
(Ausgegeben am 21. September 1905).
23. 9 gi as-: B n. 4 4.
vom 5. September 1905,
enthaltend einen Nachtrag zur Regierungs-Bekanntmachung vom
16. September 1898, den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegen-
heiten betr. (Gesetzsammlung S. 28).
Zur Ergänzung der Regierungs-Bekanntmachung vom 16. September 1898,
den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten betreffend, wird hierdurch folgen-
des bestimmt:
Die Zisser 1 erhält als Absatz 2 und 3 folgenden Zusat:
Ebenso ist der festgestellte erstmalige Ausbruch der Maul= und Klauen-
seuche in einer bis dahin seuchefreien Ortschaft von dem Fürstlichen Landratsamte
bezw. dem Fürstlichen Amtsrichter in Burgk sofort zur Kenntnis derjenigen benach-
barten Verwaltungsbehörden zu bringen, deren Bezirk durch den Seuchenausbruch
"“ .
soweit bedroht ist, daß eine der im Reichsgesetze vom ***'n betreffend die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichsgesetzblatt 1894 S. 410 flgde.)
und der zu dessen Ausführung erlassenen Instruktion vom 27. Juni 1895 (Reichs-
gesebblatt 1895 S. 36) vorgesehenen Schutznaßnahmen in Frage kommt.
Außerdem ist der erstmalige Ausbruch der Maul= und Klauenseuche in
einer bis dahin seuchefreien Ortschaft nach erfolgter Feststellung unverzüglich von
dem beamteten Tierarzt oder dessen Vertreter allen beamteten Tierärzten der Nach-
barbezirke — innerhalb und außerhalb des Fürstentums — durch Postkarte mit-
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