Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Aelterer Linie. 
10. 
(Ausgegeben am 21. September 1905). 
  
23. 9 gi as-: B n. 4 4. 
vom 5. September 1905, 
enthaltend einen Nachtrag zur Regierungs-Bekanntmachung vom 
16. September 1898, den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegen- 
heiten betr. (Gesetzsammlung S. 28). 
  
  
Zur Ergänzung der Regierungs-Bekanntmachung vom 16. September 1898, 
den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten betreffend, wird hierdurch folgen- 
des bestimmt: 
Die Zisser 1 erhält als Absatz 2 und 3 folgenden Zusat: 
Ebenso ist der festgestellte erstmalige Ausbruch der Maul= und Klauen- 
seuche in einer bis dahin seuchefreien Ortschaft von dem Fürstlichen Landratsamte 
bezw. dem Fürstlichen Amtsrichter in Burgk sofort zur Kenntnis derjenigen benach- 
barten Verwaltungsbehörden zu bringen, deren Bezirk durch den Seuchenausbruch 
"“ . 
soweit bedroht ist, daß eine der im Reichsgesetze vom ***'n betreffend die 
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichsgesetzblatt 1894 S. 410 flgde.) 
und der zu dessen Ausführung erlassenen Instruktion vom 27. Juni 1895 (Reichs- 
gesebblatt 1895 S. 36) vorgesehenen Schutznaßnahmen in Frage kommt. 
Außerdem ist der erstmalige Ausbruch der Maul= und Klauenseuche in 
einer bis dahin seuchefreien Ortschaft nach erfolgter Feststellung unverzüglich von 
dem beamteten Tierarzt oder dessen Vertreter allen beamteten Tierärzten der Nach- 
barbezirke — innerhalb und außerhalb des Fürstentums — durch Postkarte mit- 
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