Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

Gesetzlammlung 
Fürstentum Reuß Aelterer Linie. 
W 1. 
(Ausgegeben am 12. Jannar 1905). 
  
1. R 1 2. Ma. 4 4 
vom 11. Jannar 1905, 
den mit dem Großherzogtum Sachsen wegen Aufnahme der Geistes- 
kranken in die Großherzoglich Sächsischen Landes-Irren-Heil= und 
Pflegeanstalten abgeschlossenen Staatsvertrag betr. 
Zwischen der Fürstlich Reuß-Plauischen Alterer Linic und der Großherzog= 
lich Sächsischen Landesregierung ist über die Aufnahme der Geisteskranken aus dem 
Fürstentum Reuß Alterer Linic in die Großherzoglich Sächsischen Landes-Irren- 
Heil= und Pflegeanstalten mit Zustimmung des Landtags ein Staatsvertrag abge- 
schlossen worden, welcher nebst dazu gehörigem Schlußprotokoll nach erfolgter beider- 
seitiger Ratifikation nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird. 
Zu Art. 7 wird bestimmt, daß zu dem dort festgesezten Verpflegungsgeld 
für Fürstliche Landeskasse zur Tilgung und Verzinsung des Zuschusses zu den Bau- 
kosten pp. ein Zuschlag erhoben wird von 
25 Pfg. in der Tariftlasse IA und 1B 
20 „ „ „ „ II 
15 „ „ „ „ III, 
sodaß als Verpflegungögeld an Fürstliche Landeskasse zu erstatten sind: 
Bei Unterbringung 
4 in der Anstalt zu Jena: 
1. in der Tarifklasse IAX 6,50 Mk. 
. 1B 5,50 „ 
II1 3,60 „ 
4. . » 1111,90»
	        
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