Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

Soweit nicht Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser vorhanden sind, muß 
für höchstens je 5 Arbeiter eine Waschgelegenheit eingerichtet werden. Es muß 
ferner dafür gesorgt werden, daß bei der Wascheinrichtung stets reines Wasser in 
ausreichender Menge vorhanden ist und daß das gebrauchte Wasser an Ort und 
Stelle oder von einem Nebenraum aus abgeleitet werden kann. 
Die Mehlvorräte sind an trockenen, vor Vernnreinigungen geschützten Orten 
aufzubewahren. 
Das Bearbeiten des Teiges mit den Füßen ist verboten. 
Das zum Streichen des Brotes benutzte Wasser muß täglich erneuert werden. 
Die Backware darf nicht auf dem booben Fußboden gelagert werden. 
Das Sihtzen und Liegen auf den 5. Herstellung und Lagerung von Back- 
waren bestimmten Tischen und dergleichen ist untersagt. Die Betriebsunternehmer 
haben für ausreichende Sitzgelegenheit in 1 Arbeitsräumen zu sorgen. 
In den Arbeitsräumen sind he B reinigende Spucknäpfe, und zwar in 
jedem Arbeitsraum mindestens einer, aufzustelle 
Das Ausspucken auf den Fußboden i i 
Das Nauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak ist in den Arbeitsräumen 
und während der Arbeit verboten. 
11. 
Die Arbeitsräume dürfen zu anderen, mit dem ordnungsmäßigen Betriebe 
nicht zu vereinbarenden Zwecken, insbesondere als Wasch-, Schlaf= oder Wohnräume, 
nicht benutzt werden. 
56 12. 
Die Arbeitsräume sind von Ungeziefer frei sowie dauernd in reinlichem Zu- 
stande zu erhalten und täglich mindestens einmal gründlich zu lüften. Die Fuß- 
böden der Arbeitsräume müssen täglich, die Wände, soweit sie nicht mit Kalk ge- 
strichen sind (8 3) vierteljährlich mindestens einmal abgewaschen werden. 
Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße, Tücher und dergleichen 
dürfen nicht zu anderen als zu Betriebszwecken benutzt und müssen in reinlichem 
Zustande erhalten werden. 
* 13. 
Die im Betriebe tätigen Personen müssen während der Arbeit mindestens 
mit einem Beinkleid und einem Hemde bekleidet sein 
8 
Personen mit ansteckenden oder ckelerregenden Krankheilen dürfen nicht be- 
schäftigt werden. 
15. 
In jedem Arbeitsraume, in urzn die Herstellung von Backwaren erfolgt, 
ist ein Abdruck dieser Regierungs- Verordnung und ein von der Polizeibehörde zur
	        
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