Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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Tierärztliche Bescheinigung. 
Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Viehseuchen= Uebereinkommens zwischen dem 
Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 wird hiermit be- 
scheinigt, daß die umstehend näher beschriebenen Tiere von mir untersucht und gesund 
befunden wurden und daß in der Gemeinde, aus der die Tiere zur Ausfuhr ge- 
langten, eine austeckende Geflügelkrankheit innerhalb 14 Tagen vor der Absendung 
nicht geherrscht hat. 
„den 19 
Der Fürstliche Landestierarzt: 
(Diensistempel.) 
  
Tierärztlicher Befund unmittelbar vor der Verladung 
auf Eisenbahnen oder Schiffe. 
(Nu erforderllch, wenn die vorstehende tierärzulche Beschelnlgung vor mehr als 3 Tagen ausgestellt (.) 
Umstehend bezeichnete 
habe ich heute vor der Verladung in 
untersucht und gesund befunden. 
, den 19. 
——)7 Der beamtete Tierarzt: 
Bemerkung. Jät für Geslügellendungen im Grenzverkehr, dle aus wenlger als 100 Stück, 
bestehen, son.
	        
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