Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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35. Regierungs-Verordnung 
vom 25. November 1907, 
betreffend den Radfahrverkehr. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genchmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
nach erfolgter Verständigung unter den Bundesregierungen für den Radfahrverkehr 
auf öffentlichen Wegen und Plätzen folgendes bestimmt: 
A Allgemeine Vorschristen 
Für den Nadsahroereehr gelten zirrus die den Verkehr von Fuhrwerken 
auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften") soweit 
nicht in nachfolgendem andere Bestimmungen getroffen sind. 
Auf Fahrräder, welche im öffentlichen Transporlgewerbe verwendet werden, 
sowie auf die Fahrer dieser Räder finden neben den nachstehenden Vorschriften die 
allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe 
dienenden Beförderungsmittel Anwendun 
Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben 
werden, finden die nachstehenden Vorschrifken insoweit Auwendung, als nicht in den 
Vorschriften, betreffend den Verkehr mit Krastfahrzeugen,“) ein anderes bestimmt ist. 
8. Das rm 
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Jedes Fahrrad muß versehen sein: 
1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung; 
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen: 
3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennen- 
den Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn 
auf die Fahrbahn wirft. 
C. Der Radfahrer. 
a) Ausweis über die Person des Radfahrers. 
3. 
Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei sich 
zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
— —— — v 29 Junl 1886, den Berkehr aul den Landstraßen und össenilichen Wegen 
belrelsend (6 o Selte 145 
Reglerungs-Berordnung um 27. August 1906, belressend den Verkehr mit# Krastsahrzeugen (VGrsetz 
Sammlung Seite 57).
	        
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