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35. Regierungs-Verordnung
vom 25. November 1907,
betreffend den Radfahrverkehr.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genchmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
nach erfolgter Verständigung unter den Bundesregierungen für den Radfahrverkehr
auf öffentlichen Wegen und Plätzen folgendes bestimmt:
A Allgemeine Vorschristen
Für den Nadsahroereehr gelten zirrus die den Verkehr von Fuhrwerken
auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften") soweit
nicht in nachfolgendem andere Bestimmungen getroffen sind.
Auf Fahrräder, welche im öffentlichen Transporlgewerbe verwendet werden,
sowie auf die Fahrer dieser Räder finden neben den nachstehenden Vorschriften die
allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe
dienenden Beförderungsmittel Anwendun
Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben
werden, finden die nachstehenden Vorschrifken insoweit Auwendung, als nicht in den
Vorschriften, betreffend den Verkehr mit Krastfahrzeugen,“) ein anderes bestimmt ist.
8. Das rm
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Jedes Fahrrad muß versehen sein:
1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung;
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen:
3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennen-
den Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn
auf die Fahrbahn wirft.
C. Der Radfahrer.
a) Ausweis über die Person des Radfahrers.
3.
Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei sich
zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
— —— — v 29 Junl 1886, den Berkehr aul den Landstraßen und össenilichen Wegen
belrelsend (6 o Selte 145
Reglerungs-Berordnung um 27. August 1906, belressend den Verkehr mit# Krastsahrzeugen (VGrsetz
Sammlung Seite 57).