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Stelle zum Halten gebracht werden kann. In allen diesen Fällen sowie bei jedem
Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die
Füße von den Pedalen zu nehmen.
86.
Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung
stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von
Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbarcs Glockenzeichen recht-
zeitig auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen.
Auch an unübersichtlichen Stellen (8 5 Abs. 3) ist das Glockenzeichen zu geben.
Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch
nnruhig oder schn werden.
weckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von
eignahpge Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und der-
hleichen) sowie von sogenannten Radlaufglocken ist untersagt.
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst
durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gesahr gebracht
werden, so hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen.
W
Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung,
nach links in weitem Bogen zu geschehen.
D
Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten
und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Neitern, Radfahrern, du
gängern, Viehtrausporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts aus
zuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, solange
abzusteigen, bis die Bahn frei
rwegen haben ai genbennte Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. dem
Nodsahrer“ soviel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts
ausweichen kann.
80.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Rad-
fahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite
zu erfolgen
Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw.
auf das gegebene Glockenzeichen soviel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf
der Fahrstraße ohne Gefahr vorbeifahren kann.
An unülersichtlichen Stellen (§ 5 Abs. 3) sowie Überall, wo die Fahrbahn
durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Ueberholen verboten.