Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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sistoriums bleibt es jedoch überlassen, im einzelnen Falle eine hiervon abweichende 
Bestimmung zu treffen. 
8 2. 
Ständig augestellten Lehrerinnen auf dem platten Lande von würdigem 
Verhalten und treuer Amtsführung sind von den Schulgemeinden folgende Alters- 
zulagen jährlich zu gewähren: 
nach 4 jähriger Dienstzeit 125 Mk. 
„ 8 „ " weitere 125 „ 
" " „ » 100 „ 
„ 16 „ „ " 100 
* r*i *—1 n 76 
„ „ 
" „ 
„ 24 „ „ » 70 
Die Dienstzeit ist vom Zeitpunkt der ständigen Anstellung im Schuldienst 
an zu berechnen. 
83. 
Dieses Gesetz tritt vom 1. Januar 1907 ab in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen. 
Gegeben Dresden, am 2. Februar 1907. 
(L 8) (ges) Heinrich XIV. 
(Ggez.) v. Mching.
	        
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